Gewerbemietvertrag – was es für Gründer zu Wissen gilt
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Gewerbemietvertrag – was es für Gründer zu Wissen gilt

Gewerbemietvertrag für Start Ups individuell ausgestalten

Gründer, welcher als Gewerbetreibende Räumlichkeiten suchen und anmieten möchten, können dies im Rahmen eines sogenannten Gewerbemietvertrages tun. Doch dabei gibt es Einiges zu beachten, denn ein Gewerbemietvertrag unterscheidet sich deutlich von Mietverträgen für herkömmliche Wohnräume. Die Räumlichkeiten können ausschließlich zur beruflichen Nutzung angemietet werden, die Rechtsgrundlagen dazu befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.

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Grundsätzlich kann der Gewerbemietvertrag von Mieter und Vermieter frei gestaltet werden, dem Mieter stehen jedoch weit weniger Rechte zu, als dies bei einer normalen Wohnungsanmietung der Fall wäre. Es ist gesetzlich keinesfalls vorgesehen, dass ein Gewerbemietvertrag an die Schriftform gebunden ist, dennoch ist dies in den meisten Fällen so üblich und sollte auch so gehandhabt werden. Zunächst ist es wichtig, dass sich beide Mietvertragsparteien einig über den Vertragsinhalt sind, gerade auch was die Details angeht.

Punkte, welche in einem Gewerbemietvertrag berücksichtigt werden sollten

Sowohl die Art der Nutzung als auch die Größe des Mietobjektes sollten im Gewerbemietvertrag eindeutig niedergelegt sein. Darüber hinaus spielen Miethöhe, eine eventuelle Erlaubnis der Untervermietung, mitbenutzte Anlagen und Einrichtungen, eine mögliche anteilmäßige Beteiligung des Vermieters an Renovierungen sowie Konkurrenzschutz und Mietdauer eine große Rolle.

Es sollten darüber hinaus klare Vereinbarungen getroffen werden, wie das Mietobjekt bei Kündigung beschaffen ist, auch Höhe von Kaution oder Nebenkosten sowie Pflichtversicherungen des Mieters, Kündigungsfrist und Vormietrecht für eventuell freiwerdende Flächen können in einem Gewerbemietvertrag mit aufgenommen werden. Je mehr Details vertraglich geregelt werden können, umso besser für beide Parteien, auch in einem eventuellen Streitfall während der Mietdauer.

Gewerbemietvertrag fachkundig überprüfen lassen

Konkurrenzschutz stellt ein sehr wichtiges Thema dar, der Vermieter verpflichtet sich mit in der Nähe konkurrierenden Unternehmen keine Gewerbemietverträge abzuschließen. Um auf sich aufmerksam zu machen, benötigen insbesondere Gründer Werbetafeln oder Leuchtreklamen. Im Gewerbemietvertrag sollte deshalb auch berücksichtigt werden, ob für Werbezwecke bestimmte Gebäudeteile genutzt werden dürfen.

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Bereits beim Abschluss eines Gewerbemietvertrages sollte darauf geschaut werden, wie ein Objekt am Ende der Mietdauer zu übergeben ist. Beispielsweise sollten Fragen geklärt werden hinsichtlich der Büroausstattung, ob diese entsorgt oder mitgenommen wird, oder vor Ort verbleiben soll. Da ein Gewerbemietvertrag sehr detailreich sein kann, ist vor einem rechtsverbindlichen Abschluss durch Unterzeichnung die Prüfung durch einen Fachanwalt auf jeden Fall hilfreich.

Der Gewerbemietvertrag verschafft die notwendige rechtliche Klarheit

Immer dann, wenn Sie Büroräume benötigen, Rohstoffe oder Waren in einem Lagerraum unterbringen möchten, Unterstellmöglichkeiten für Fahrzeuge eines Fuhrparks oder Verkaufsräume, Schulungsräume oder Räumlichkeiten für Messen oder Veranstaltungen benötigen, ist in der Regel ein Gewerbemietvertrag Pflicht.

Falls Sie als Gründer Wohnraum für ein Gewerbe anmieten, ist nicht zwingend ein Gewerbemietvertrag erforderlich. Doch wenn häufige Kundenbesuche zu erwarten sind, also kein reines Home-Office praktiziert wird, ist Ärger mit dem Vermieter häufig vorprogrammiert. Mit einer sogenannten gerichtlichen Teilungserklärung und der Umwandlung von Wohnräumen als Gewerbe kann ein solches Problem gelöst werden, dann am besten durch den nachträglichen Abschluss eines Gewerbemietvertrages.

Betriebskosten als Gründer von Anfang an immer im Blick behalten

Die Miethöhe für ein Gewerbemietobjekt unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter. Insbesondere Gründer sollten darauf achten, dass Vermieter manchmal versuchen, stark überhöhte Mieten zu vereinbaren. Denn Mietpreisbindungen, wie sie bei der Vermietung von Wohnräumen gelten finden im Bezug auf Gewerbemietverträge keine Anwendung. Neben einer Staffelmiete können auch eine Festmiete oder eine sogenannte Indexmiete oder Umsatzbeteiligungsmiete Gegenstand von Gewerbemietverträgen sein. Auch Betriebskosten sind Verhandlungsgegenstand und ein gewichtiger Kostenfaktor in einem Gewerbemietvertrag, wir empfehlen daher:

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Immer Mietnebenkosten und Betriebskostenabrechnung prüfen

Zu den Gebühren für Straßenreinigung, Abfall, Strom oder Wasser können auch solche für allgemeine Verwaltungsarbeiten oder einen Wachdienst auf den Mieter umgelegt werden. Sie sollten also bereits vor Vertragsabschluss darauf achten, welche genauen Kosten anfallen und worauf gegebenenfalls in beiderseitigem Einverständnis verzichtet werden könnte, dies birgt in vielen Fällen enormes Sparpotenzial.

Achten Sie als Gründer auch auf die im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen. Denn selbst eine geschäftliche Notlage oder gar das vorzeitige Ende des Unternehmens würde nichts daran ändern, dass bis zum Zeitpunkt der Rechtsgültigkeit einer Kündigung noch Mieten für Geschäftsräume weitergezahlt werden müssen.

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