Kleingewerbe anmelden: Das sollten Sie wissen
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Kleingewerbe anmelden: Das sollten Sie wissen

Die finale Entscheidung über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Existenzgründung hängt von vielen Faktoren ab. Betreiber eines Kleingewerbes haben weniger Pflichten und benötigen kein Mindeststartkapital. Wie verläuft die Anmeldung des Kleingewerbes? Worin bestehen die Unterschiede zum normalen Handelsgewerbe und welche Vorteile bringt diese Rechtsform für Sie als angehender Selbstständiger?

Kleingewerbe und Handelsgewerbe im Vergleich

Die Differenz zwischen Kleingewerbe und Handelsgewerbe, auch kaufmännisches Gewerbe genannt, lässt sich grob zusammenfassen. Geben Sie dem Kleingewerbe den Ausschlag, sind sie nicht an die Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) gebunden. Dennoch bleiben Kenntnisse über die Regularien des HGB für Sie von Interesse. Anhand der darin definierten Richtlinien und Grenzen erkennen Sie, ob Sie vor dem Gesetzgeber tatsächlich als Kleingewerbe anerkannt werden. Eine klare Trennung zwischen beiden Gewerbearten ist nicht vorgesehen. Vielmehr entscheidet die Summe von mehreren Kriterien über die Zuordnung Ihrer angestrebten Tätigkeit. Demnach liegt einer abschließenden Beurteilung immer die Betrachtung als Einzelfall zugrunde. Die Gesamtsituation entscheidet über das Für und Wider.

Charakteristik eines Handelsgewerbes

Allgemein beschreibt der § 1 Abs. 2 HGB das Handelsgewerbe als kaufmännische Unternehmung in voller Eigenverantwortung. Zusätzlich ist für die Organisation ein größeres Maß an Planung und Personal zur Durchführung vonnöten. Ebenso liefern Größe des Umsatzes und der erzielte Gewinn wichtige Marken für die Definition eines Handelsgewerbes. Der Gesetzgeber sieht sie als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches an, sofern Sie auf kaufmännische Art Ihren Betrieb kontrollieren und führen. Auf Wunsch ist es Ihnen möglich per Eintrag in das Handelsregister den Status des Handelsgewerbetreibenden trotz eines bestehenden Kleingewerbes zu erlangen. Bei bestehenden Fragen helfen in diesem Bereich kostenfreie Beratungsstellen für Neugründer aus. Als Beispiele sind die Industrie- und Handelskammern zu nennen.

Nur an welchen Werten können Sie sich im Bedarfsfall konkret orientieren? Als Anfänger ohne wesentliche Erfahrung auf diesem Gebiet birgt dies beachtliche Risiken. Versäumen Sie aufgrund einer Fehlinterpretation Ihre Anmeldung als Handelsgewerbe mit all den dafür vorgesehenen Rechten und Pflichten, droht Ihnen im schlimmsten Fall ein juristisches Nachspiel. Das HGB ist also immer dann gültig, wenn die dafür notwendigen Kriterien als erfüllt angesehen werden. – auch wenn Ihnen dies nicht bewusst ist und keine absichtliche Täuschung vorgeworfen werden kann. Der Zeitpunkt der An- oder Ummeldung des Gewerbes spielt in diesem Fall nur eine untergeordnete Rolle. Folgende Eigenschaften dienen als Bewertungskriterium für Ihr Gewerbe:

– Höhe des Umsatzes und der finanziellen Reserven
– Umfang der Geschäftsabwicklungen und Standorte
– Anzahl der gehandelten Produkte und Dienstleistungen
– gewährter Kreditrahmen von Finanziers
– Anzahl der Beschäftigten

Auch wenn nur die Kombination aller Einzelfaktoren den entscheidenden Ausschlag bei der Bewertung geben, existieren auch Grenzen beim Umsatz und der Personalbelegung. Liegt der Umsatz über 250.000 Euro im Jahr und der Personalbestand überschreitet die Anzahl von fünf Angestellten, sieht der Gesetzgeber das Unternehmen oft bereits als Handelsgewerbe an. In diesem Fall gelten für Sie alle Vorschriften des Handelsgesetzbuches ohne Einschränkung. Freiberufler stellen hingegen eine eigene Kategorie dar. Darunter fallen zum Beispiel Ärzte, Ingenieure in Beraterfunktion, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Wissenschaftler, Künstler oder Journalisten. Fall Sie sich bezüglich der eigenen Einschätzung vor der Existenzgründung oder im fortwährenden Geschäftsverlauf unsicher sind, erhalten Sie klärende Hilfestellung bei den Industrie- und Handelskammern. Die rechtlich bindenden Vorgaben des HGBs variieren abhängig von der gewählten Rechtsform. Dennoch existieren einige Gemeinsamkeiten, die es in den meisten Fällen zu beachten gibt.

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– Eintrag in das Handelsregister
– Doppelte Buchführung und langfristige Archivierung für mindestens 10 Jahre
– Vorschriften bezüglich Bestätigungsschreiben und Gewährleistung
– Lageberichte und Inventur sind regelmäßig durchzuführen

Kleingewerbe im Überblick

Betreibende eines Kleingewerbes gelten im rechtlichen Sinn nicht als Kaufmann. Zu unterscheiden ist hier strikt von der kaufmännischen Ausbildung. Dieser Abschluss führt nicht automatisch zur Einstufung als kaufmännischer Unternehmer und stellt auch keinen Voraussetzung dafür dar.

Die wesentlichen Merkmale und Vorzüge des Kleingewerbes ermöglichen Einsteigern einen relativ unbürokratischen Einstieg in die Selbstständigkeit. Die formlose Anmeldung auf dem Gewerbeamt genügt als erster Schritt. Im Anschluss erhalten Sie automatisch eine Vorlage zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt. Ausnahmen stellen Handwerker und das Gastgewerbe dar, wo erweiterte Meldepflichten bestehen. In diesem Fall sind Sie auf eventuelle Sondergenehmigungen angewiesen, die Ihre persönliche Qualifikation für das Gewerbe bestätigen. Als Beispiele für solche Fälle zu nennen sind Fahrschulen, Raumausstatter, Immobilienmakler, Maler und Lackierer, Altenpfleger oder Dachdecker. Für einige dieser Gruppen gelten spezialisierte Standeskammern und die Künstlersozialkasse als primäre Anlaufstelle. Der übliche Gang zum Gewerbeamt und der Industrie- und Handelskammer ist dann überflüssig.

– Gründung einer Existenz im Kleingewerbe erfolgt verhältnismäßig günstig
– Es existieren keine Vorschriften für einen Mindestprozentsatz an eigenem Startkapital
– Als Kleingewerbetreibender haften Sie persönlich mit Ihrem Vermögen
– Verpflichtend ist die Nennung Ihres Klarnamen als fester Bestandteil der Firmenbezeichnung
– Die Kleinunternehmerregelung befreit Sie in bestimmten Fällen von der Umsatzsteuer
– Buchführung ist nach dem EÜR-Prinzip (Einnahmenüberschussrechnung) erlaubt
– Handelsregistrierung und HGB-Vorgaben entfallen
– Ist-Versteuerung und allgemein verringerter Verwaltungsaufwand

Trotzdem bestehen für den Einstieg in das Kleingewerbe neben Sonderregelungen auch Nachteile, die Sie bei Ihrer Entscheidung bedenken sollten. Mehr darüber entnehmen Sie in dem folgenden Abschnitten.

Die Wahl der Rechtsform für das Kleingewerbe

Ihnen stehen für die Wahl der Rechtsform zwei Möglichkeiten, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und das Einzelunternehmen, zur Verfügung. Der Eintrag in das Handelsregister ist jedoch nur bei Kapitalgesellschaften vorgesehen. Als Kleingewerbetreibender bleibt Ihnen diese Pflicht erspart. Sie können jedoch trotzdem eine Registrierung vornehmen lassen, die Ihnen zusätzliche Rechte und Pflichten auferlegt. Ähnlich verhält es sich mit anderen bürokratischen Aufgaben, die für das Handelsgewerbe vorgeschrieben sind. Notarielle Beglaubigung und schriftliche Verträge sind im Falle eines Einzelunternehmens ohne Mitarbeiter obsolet. Sie nehmen immer die Position des Geschäftsführers ein. Dieser Posten darf auch nicht einer anderen Person übertragen werden. Allerdings erlaubt die Erteilung einer Generalvollmacht einen Kompromiss, falls Sie Unterstützung auf höchster Ebene benötigen. Die Verantwortung fällt letztendlich aber immer auf Sie zurück. Als zusätzliche Absicherung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bleibt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern sinnvoll. Diese befasst sich mit der Verwaltung finanzieller Angelegenheiten und auf welchen Grundlagen die Gesellschaft aufbaut. Das Handelsgewerbe kennt dagegen die Rechtsform als Kaufmann, OHG, KG, UH, GmbH und AG.

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Regeln der Namensgebung

Bei der Anmeldung Ihres Kleingewerbes unterliegt die Namenswahl strikten Grenzen. Jede Art von Abweichung gilt als unzulässig. Der Vor- und Nachnahme müssen fester Bestandteil der Bezeichnung sein. Gestattet ist eine Kombination aus Namen und einer zusätzlichen Benennung nach Ihren eigenen Vorstellungen, um dem Betrieb mehr Individualität zu ermöglichen. Als Gastronom sind Sie von dieser Auflage teilweise entbunden und besitzen das Recht auf freie Namensgestaltung. Allerdings gilt dies nicht für Rechnungen, beim Verschicken von Mitteilungen oder im Impressum. Hier sind Sie weiterhin angehalten, den vollständigen Namen für jeden unmissverständlich erkenntlich zu machen. Mitglieder des Handelsgewerbes genießen unter diesem Aspekt deutlich mehr Freiheiten.

Einnahmeüberschussrechnung

Im Gegensatz zur deutlich umfangreicheren, doppelten Buchhaltung erlaubt die Einnahmenüberschussrechnung eine sehr einfache Buchführung. Zugelassen für das EÜR-Verfahren sind alle Freiberufler und Kleingewerbetreibende. Grob überschlagen liegt der vereinfachten Erfassung der Finanzlage die ermittelte Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen zugrunde. Voraussetzungen für die Einnahmenüberschussrechnung ist ein maximaler Jahresgewinn von 60.000 Euro und ein Höchstumsatz von 600.000 Euro.

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung

Abhängig von Ihrem Projekt kommen unterschiedliche Steuerabgaben auf Sie zu. Alle potenziellen Pflichten wie Gewerbesteuer, Lohnsteuer oder Umsatzsteuer sind im Kleingewerbe stets an Sie direkt als Privatperson und alleiniger Schuldner gerichtet. Diese Eigenart gehört somit zum festen Risiko dieser Gründungsart. Gewerbesteuern unterliegen einer Ertragsgrenze von 24.500 Euro. Unterschreiten Sie diese, sind sie automatisch von der Steuerpflicht befreit. Die Gewerbesteuer setzt sich aus 3,5 % als Basis und einem individuellen Wert je nach lokaler Gemeinderegelung zusammen. Eine zusätzliche Belastung ergibt sich daraus für Sie nicht zwangsläufig, da eine Verrechnung mit der Einkommensteuer stattfindet. Die Kleinunternehmerregelung gewährt Ihnen bei der Umsatzsteuer zusätzlichen Spielraum, sofern Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit in kleinem Maßstab betreiben. Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung sind aber nicht zwingend miteinander gleichzusetzen und es existieren zur Unterscheidung klare Kriterien. Von dieser Möglichkeit dürfen Sie nur dann Gebrauch machen, wenn Ihr Unternehmen im letzten Jahr weniger als 17.500 Euro an Umsatz generiert hat. Dieser Richtwert bezieht sich auch auf das erste Geschäftsjahr bei der Existenzgründung. Die laufenden Umsätze dürfen im Anschluss 50.000 Euro nicht überschreiten. Treffen beide Bedingungen zu, können Sie von Entlastungen durch die Kleinunternehmerregelung profitieren. Dieser Status erfolgt stets auf freiwilliger Grundlage, bleibt aber nach Beschluss für die nächsten fünf Jahre bestehen. Wächst Ihr Unternehmen rasch, ergeben sich daraus möglicherweise Probleme. Vorsteuern aus Investitionen für das Unternehmen lassen sich dann nicht mehr absetzen. Aus diesem Grund sollten Sie sich diesen Schritt gründlich überlegen, ob er Ihrem Vorhaben wirklich dienlich ist. Vorteile bestehen in der fehlenden Umsatzsteuervoranmeldung, da die Umsatzsteuer für Sie komplett wegfällt. Dadurch besitzen Sie auch einen größeren Spielraum bei der Preisgestaltung gegenüber steuerpflichtigen Konkurrenten. Solange der Umsatz nicht zu hoch liegt, die Anschaffungskosten für Ihre Gründung einen gewissen Rahmen nicht sprengen und Ihre Kundschaft vorwiegend aus Privatpersonen besteht, bleibt dieser Status für Selbstständige aus wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht attraktiv.

Siehe auch  Absicherung in der Selbstständigkeit: Was gibt es zu beachten?

Ist-Versteuerung

Ohne Kleinunternehmerregelung gelten sie als umsatzsteuerpflichtig. Bei Gewerbebetrieben ab bestimmter Größe und dem Handelsgewerbe allgemein sind diese sofort zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung abzuführen. Die Ist-Versteuerung erleichtert Ihnen diesen Vorgang als Kleingewerbetreibender. Hier erfolgt die Auszahlung an das Finanzamt erst nach der offiziellen Begleichung aller Forderungen durch den Kunden. Somit entsteht keine zeitliche Lücke, in der Sie durch Ihre finanziellen Rücklagen die Umsatzsteuer im Voraus leisten müssen. Solange für Sie keine Verpflichtung zur Buchhaltung besteht, Sie als Freiberufler arbeiten oder Ihr Umsatz sich unterhalb von 500.000 Euro bewegt, dürfen Sie von der Ist-Versteuerung Gebrauch machen.

Amtliche Stationen zur Anmeldung Ihres Kleingewerbes

Zur Anmeldung Ihres Kleingewerbes sind mehrere Behördengänge notwendig. Noch vor der Anmeldung auf dem Gewerbeamt steht die Einholung von Auskünften bezüglich der Handwerksrolle bei der Handwerkskammer bevor. Die Handwerksrolle fasst alle handwerklichen Tätigkeiten zusammen, für die eine gesetzliche Zulassungspflicht besteht. Bei erfolgreicher Qualifikationsprüfung bekommen Sie eine Handwerkskarte als Bestätigung. Nach der Registrierung auf dem Finanzamt erhalten Sie neben einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auch Ihre Steuernummer. Abhängig von Ihrer Branche müssen Sie einen Eintrag in der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft vollziehen. Direkt nach der Existenzgründung besteht hierfür eine Frist von maximal einer Woche. Planen Sie Ihre Produkte im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuer zu vertreiben, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Identifikationsnummer für die Umsatzsteuer vom Bundeszentralamt für Steuern ( BZSt ) . Sofern Sie kein Einzelunternehmen gründen und Mitarbeiter einstellen, ist zusätzlich noch eine Betriebsnummer von der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Diese dient zu Identifikationszwecken bei der Sozial- und Krankenversicherung für die Belegschaft. Informieren Sie Ihre Versicherungsträger rechtzeitig über den Status Ihrer aktuellen Beschäftigungsverhältnisse. Die gleiche Verpflichtung besteht bei Auszubildenden und Mini-Jobbern. Zusätzlich ist eine Anmeldung als Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) gesetzlich vorgeschrieben. Ausnahmen stellen freiberufliche Tätigkeiten, landwirtschaftliche Betriebe und alle Handwerker dar. Bei den übrigen Gewerbebereichen müssen Sie in Kontakt zur IHK treten. Die Anmeldung wird ebenfalls in der Regel über das Gewerbeamt abgewickelt. Abhängig von Ihrem gewerblichen Standort suchen Sie sich dafür die zuständige Niederlassung in Ihrer Nähe aus.

– Handwerkskarten sind abhängig vom Beruf als Qualifikationsnachweis notwendig
– Anträge zur Existenzgründung im Kleingewerbe nimmt das Gewerbeamt entgegen
– Steuernummern und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stellt das Finanzamt und das BZSt aus
– Eintrag in die passende Berufsgenossenschaft abschließen
– Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer prüfen

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