Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Gefährdungsbeurteilung
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Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Bereits seit dem Jahr 2013 besteht für Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die Pflicht zu der Ermittlung und der Bewertung von psychischen Belastungen. Bei der Einführung dieser Regelung wurden die Gesetze nach dem

§ 5 Abs. 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) entsprechend verändert.

Wie die Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich funktioniert und auf welche Faktoren es bei dieser ankommt, erklärt der folgende Artikel.

Gefährdungsbeurteilung

Diese Faktoren sind für die Mitarbeitergesundheit ausschlaggebend

Selbstverständlich geht jegliche Arbeit sowohl mit gewissen psychischen als auch physischen Belastungen einher. Dies ist auch als wünschenswert zu bewerten, wenn diese Belastungen das richtige Maß aufweisen. Am Arbeitsplatz können psychische Belastungen durch zahlreiche Faktoren entstehen, wie etwa die Gegebenheiten der Arbeitsumgebung, die soziale Einbindung der Mitarbeiter, die Arbeitsintensität oder die Lage und die Länge der Arbeitszeit.

Kommt es dazu, dass diese Umstände die Gesundheit tatsächlich negativ beeinträchtigen, sind dafür beispielsweise häufig ungünstig organisierte Schichten, umfangreiche Überstunden oder zu hohe leistungs- und zeitbezogene Anforderungen verantwortlich.  Daneben kann es für die Psyche ebenfalls eine äußerst hohe Belastung darstellen, wenn es bei der Arbeit häufig zu sozialen Drucksituationen und Konflikten kommt.

Ermittlung von potentiellen Gefahrenquellen für die Gesundheit

Eine professionelle Gefährdungsbeurteilung von psychischen Belastungen stellt im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes ein überaus wichtiges Werkzeug dar. Arbeitgeber haben die Pflicht, ihren Mitarbeitern eine Arbeitsumgebung zu bieten, welche das Risiko für eine Gefährdung ihrer Gesundheit soweit wie möglich reduziert.

Um dies sicherzustellen, müssen durch den Arbeitgeber alle möglichen Gefahrenquellen identifiziert werden. Im nächsten Schritt folgt eine Ermittlung möglicher Maßnahmen, um diesen Risiken entgegenzuwirken. Im gegebenen Fall sind die nötigen Maßnahmen dann selbstverständlich auch entsprechend auszuführen und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu bewerten.

arbeitssicherheit

Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz

Grundsätzlich verfolgt eine professionelle Gefährdungsbeurteilung das Ziel, die Arbeitsumstände für die Mitarbeiter menschengerechter zu gestalten. Dadurch ergeben sich nicht nur große Vorteile für die Gesundheit, sondern ebenfalls für die Leistungsfähigkeit und die Motivation der Mitarbeiter.

Mithilfe der Gefährdungsbeurteilung können frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden, welche Konflikte, Störungen und Risiken am Arbeitsplatz möglichst vermeiden. Im Fokus stehen dabei nicht nur die Arbeitsabläufe und -aufgaben der Angestellten – auch ihre sozialen Beziehungen fließen in die Beurteilung ein.

Die Ermittlung der psychischen Belastungen kann durch den Arbeitgeber dabei in die bereits etablierten Prozesse für die Gefährdungsbeurteilung implementiert werden. Letztendlich können so sämtliche gesundheitliche Belastungen, die mit der Ausübung des jeweiligen Berufs verbunden sind – egal, ob psychischer oder physischer Natur –, identifiziert werden.

Psychische Belastungen – Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Gefährdungsbeurteilung

Für die Umsetzung und die Organisation der Gefährdungsbeurteilung trägt der Arbeitgeber generell die Verantwortung. Die Durchführung der geeigneten Maßnahmen muss dagegen nicht zwingend durch ihn selbst erfolgen. Durch den § 13 Abs. 2 ArbSchG wird vorgegeben, dass es ebenfalls möglich ist, diesen Bereich auch anderen fachkundigen Personen zu überlassen.

Mitbestimmungsrechte kommen hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, allerdings auch dem Personal- beziehungsweise dem Betriebsrat zu. Eine Hilfe bei dem Prozess können außerdem Betriebsärzte für die Verantwortlichen des Bereiches der Arbeitssicherheit darstellen. Hervorzuheben ist jedoch, dass im Mittelpunkt der Gefährdungsbeurteilung stets die jeweiligen Arbeitsbedingungen beziehungsweise wie diese gestaltet sind stehen. Es findet somit keine gesonderte Berücksichtigung der allgemeinen psychischen Gesundheit der einzelnen Mitarbeiter statt.

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