Auch ein Unternehmen muss richtig vererbt werden
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Auch ein Unternehmen muss richtig vererbt werden

Auch ein erfolgreiches Unternehmerleben neigt sich irgendwann dem Ende zu. Und muss ein Unternehmer, der sein Leben lang damit verbracht hat, wirtschaftliche Werte sowie auch Arbeitsplätze geschaffen hat, muss bei der Weitergabe des geschaffenen Vermögens einige Interessen beachten – als nur die gerechte Beteiligung seiner Ehefrau und Kinder. Somit geht es bei der Regelung der Erbfolge eines Unternehmen vor allem, um die Bewahrung der Unternehmenswerte und die Sicherstellung für eine Fortführung der Firma. Leider macht das deutsche Recht es dem Unternehmer nicht immer einfach, nicht nur die erblichen Hürden zu überwinden, sondern der Erblasser muss neben dem Gesellschafts- und Handelsrecht, auch noch die steuerlichen Aspekte berücksichtigen.

Schon deshalb muss jeder Unternehmer auch für den Ernstfall vorsorgen und eine Regelung für den Fall seines vorzeitigem Ableben treffen. Daher ist es für jeden Unternehmer wichtig über seine Pläne zur Übergabe seines eigenen Unternehmen immer eine letztwillige Verfügung niederzuschreiben, sei es durch einen Erbvertrag oder ein Testament. Dabei muss er je nach Rechtsform des Unternehmens mit den nachfolgenden Besonderheiten umgehen.

Die Besonderheiten der Rechtsformen

  • Rechtsform Einzelunternehmer: Das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns ist immer frei vererblich und fällt in den Nachlass § 22 HGB. Das heißt, der Erbe darf das Unternehmen weiterführen, wenn der Erblasser nicht ausdrücklich etwas Abweichendes festgeschrieben hat. Führt der Erbe das Handelsgeschäft fort, gelten für ihn die haftungsrechtlichen Vorschriften der §§ 25, 27 HGB. Die handelsrechtliche Haftung tritt für den Erben dann nicht ein, wenn die Fortführung des geerbten Unternehmens vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Erbes nicht angenommen wird.
  • Rechtsform BGB-Gesellschaft: Ist der Erblasser Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, muss er nach der gesetzlichen Regelung in § 727 BGB damit rechnen, dass die Gesellschaft durch das Ableben aufgelöst wird. Möchten aber die Gesellschafter von dieser gesetzlichen Regelung abweichen, dann müssen sie im Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Fortsetzungsklausel vereinbaren.
  • Rechtsform offene Handelsgesellschaft – OHG: Bei einer offenen Handelsgesellschaft sieht das Gesetz für den Regelfall in § 131 HGB vor, das beim Ableben eines Gesellschafters aus dieser Gesellschaft ausscheidet. Die Gesellschaft wird von den verbliebenen Gesellschaftern weitergeführt und nicht aufgelöst. Wenn alle Gesellschafter der OHG im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen haben, fällt der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters in den Nachlass. Möchte der ein Gesellschafter seine Stellung der OHG vererben, so muss dies mit einer entsprechenden Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag schriftlich aufgenommen werden – oder alle Gesellschafter müssen nachträglich zustimmen.
  • Rechtsform Kommanditgesellschaft – KG: Ein Unternehmen mit einer Kommanditgesellschaft ordnet im § 177 HGB an, dass die Gesellschaft beim Ableben eines Kommanditisten mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt wird.
  • Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH: Die Geschäftsanteile eines Unternehmen gemäß § 15 GmbH sind vererblich. Der oder die Erben nehmen nach dem Tod des Erblassers seine Gesellschaftspflichten sowie auch seine Gesellschaftsrechte wahr. Ein GmbH Gesellschaftsvertrag kann auch abweichende Regelungen erhalten, wie zum Beispiel eine Nachfolgeregelung, nur auf einen bestimmten Erben beschränken.
  • Rechtsform Aktiengesellschaft – AG: Hier sind die Anteile einer Aktengesellschaft eines Unternehmen frei vererblich. Die Erbfolge kann bei einer AG auch nicht durch eine Satzung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Die Unternehmungsnachfolge muss gut vorbereitet sein

Ein Generationswechsel für das eigene Unternehmen muss gut vorbereitet sein, denn spätestens nach dem Ableben des Unternehmers müssen alle Unternehmensgeschicke von einer anderen Person übernommen werden. Dies geht mithilfe eines Testaments oder auch mittels eines Erbvertrages mit Schenkung oder Vermächtnis, kann der Inhaber eines Unternehmen bereits zu Lebzeiten vorsorgen – wer sein Unternehmen erben soll. Auf dieser Art und Weise kann ein Unternehmer Streitigkeiten innerhalb der Erbgemeinschaft vermeiden, denn durch die Vorsorge bestimmt der Erblasser, dass die gewünschte Person das Unternehmen in seinem Sinne weiterleitet.

Aber eine Verfügung reicht in der Regel nicht aus, um die Unternehmensnachfolge adäquat vorzubereiten. Es ist Empfehlungswert, sich schon im Vorfeld mit allen Beteiligten das Gespräch zu suchen, und diese auf den Inhalt des Testaments vorzubereiten. So vermeidet der jetzige Unternehmer, dass niemand bei der Testamentseröffnung enttäuscht oder geschockt ist, was das Konfliktpotenzial enorm mindert. Wichtig ist auch, das der Unternehmer seinen Nachfolger auf seine zukünftige Aufgaben frühzeitig vorbereitet. Auf diese Weise kann der künftige Erblasser feststellen, ob die betreffende Person – die das Unternehmen erben soll, auch für die Unternehmensnachfolge geeignet ist.

Wichtig ist auch bei einer Testamentsentrichtung, dass sich der Erblasser sich nicht nur der Unternehmungsnachfolge widmet, sondern auch das andere Vermögen berücksichtigt. Denn wenn man eine gewillkürte Erbfolge testamentarisch bestimmt, setzt man das gesetzliche Erbrecht außer Kraft und kann daher frei über seinen Nachlass verfügen. Dabei muss man aber berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber Einschränkungen, wie zum Beispiel das Pflichtteilsrecht juristisch verankert hat.

Was passiert – wenn der Nachfolger des Unternehmens  zu jung ist?

Wer als Unternehmer einen Verwandten, der noch nicht volljährig ist, als Nachfolge für sein Unternehmen als Erbe einsetzen möchte – kann diese Nachfolge trotzdem absichern. Denn der Erblasser des Unternehmens muss zu Lebzeiten einige Vorgaben in seinem Testament beachten.  Hierbei könnte bestimmt sein, wen er verstirbt – dass ein externer Geschäftsführer eingesetzt wird, bis der Erbe volljährig ist. Er könnte als Erblasser auch bestimmen, dass ein oder mehrere Testamentsvollstrecker, das Erbe so lange verwalten, bis der Erbe volljährig ist.

Wer erbt – wenn kein Nachfolger für das Unternehmen vorhanden ist?

Wenn der Unternehmer kein Nachfolger hat, könnte er sich überlegen das Unternehmen zum Beispiel, an eine Stiftung zu vererben oder an die Mitarbeiter  oder er bestimmt ein Testamentsvollstrecker, der das Unternehmen verkauft. Es gibt viele Möglichkeiten sein Unternehmen zu vererben, aber hier sollt man alles gut bedenken und sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen – was das Beste für das Unternehmen ist.

Denn es kann schneller passieren, als man denkt, und für solche Fälle sollten Unternehmer rechtzeitig vorsorgen – und auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht, für  die geschäftliche Belange aufsetzen lassen. So eine Vorsorgevollmacht, erteilt der Unternehmer einer Person, der er vertraut – für den Notfall sein Unternehmen zu vertreten und je nach der Rechtsform, kann diese Person einen Geschäftsführer einsetzen.

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