Notwendige Versicherungen für Existenzgründer
Planung Versicherungen

Notwendige Versicherungen für Existenzgründer

Als Existenzgründer die eigene Leistungsfähigkeit bestmöglich versichern
Der Sprung als Jungunternehmer in die Selbstständigkeit ist das Ergebnis eines meistens langen, wie es genannt wird reifen Überlegungsprozesses. Ist es dann tatsächlich so weit, dann muss der Existenzgründer auch daran denken, seine berufliche Existenz ausreichend abzusichern und zu versichern.

Ab jetzt ist er auf sich allein gestellt. Im Gegensatz zu bisher hilft ihm kein Arbeitgeber, denn der ist er jetzt selbst. In dieser völlig neuen, anderen Situation muss der Jungunternehmer seine neugegründete Existenz schützen, und darüber hinaus sich sowie seine Leistungsfähigkeit ausreichend gut versichern. Die Existenz sind zum einen das betriebliche Anlage- und Umlaufvermögen, zum anderen seine eigene Arbeitskraft mit Gesundheit, Energie und Manpower. Dem Existenzgründer muss bewusst sein, dass nichts schieflaufen darf. Sobald es an irgendeiner Stelle einen Einbruch gibt, hat das direkte Auswirkung auf das Generieren sowie Ausführen von Aufträgen, und in der Folge davon auf Umsatz und Gewinn. Vor diesem Hintergrund ist ein von Beginn an ausreichender Versicherungsschutz dringend geboten. Manche Versicherungen müssen, andere sollen und nur wenige unter ihnen können sein. Die folgende Übersicht zeigt in alphabetischer Reihenfolge gut ein Dutzend Versicherungen. Hinter manche von ihnen gehört ohne Wenn und Aber sofort ein Haken; bei anderen hingegen lässt sich über die Notwendigkeit durchaus nachdenken. Feststeht jedoch, dass keine der Versicherungen überflüssig ist oder eine Doppelung darstellt. Nur ein umfassender, lückenloser Versicherungsschutz lässt den Existenzgründer dauerhaft ruhig schlafen!

Berufsunfähigkeitsversicherung

Die BUV, wie die Berufsunfähigkeitsversicherung kurz genannt wird, ist eine finanzielle Absicherung für den Fall, dass die Selbstständigkeit aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Versichertes Risiko ist die Einschränkung der Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ab 50 Prozent aufwärts. Für eine vollständige Berufsunfähigkeit gilt ein Prognose-Zeitraum ab drei Kalenderjahren. Zu den Kriterien gehören Krankheit, Körperverletzung sowie Kräfteverfall. Ohne die Leistung aus der BUV hat der Existenzgründer für den Fall der Nichtausübung seiner Tätigkeit wegen Berufsausübung kein Einkommen. Wie es heißt, „wird er direkt zum Sozialhilfeempfänger“

Siehe auch  Gründen mit 50 plus: Erfolg im besten Alter

Betriebshaftpflichtversicherung

Das Pendant zur privaten Haftpflicht- ist die Betriebshaftpflichtversicherung, abgekürzt BHV. Sie deckt sämtliche Haftpflichtrisiken des Existenzgründers, die sich aus seiner selbstständigen Tätigkeit heraus ergeben können. Empfänger der Versicherungsleistung ist immer der Geschädigte, nicht der versicherte Existenzgründer. Mitversichert sind die Beschäftigten, so wie in der Privathaftpflicht die Familienangehörigen mitversichert sind. Zu den Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der BHV gehört es, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und dem Arbeitsauftrag im Rahmen der Geschäftstätigkeit besteht

Cyber-Risk-Versicherung

Diese Versicherung wird in der heutigen Zeit für den Unternehmer zunehmend interessanter und wichtiger. Sie ist eine Zusatzversicherung zum Schutz vor Hackerangriffen auf das betriebliche EDV-System. Die Cyber-Versicherung deckt einerseits direkte Hackerschäden, andererseits aber auch sämtliche Kosten für die Wiederherstellung und Funktionsfähigkeit der geschädigten EDV-Anlage. Dazu gehören die Reparatur des EDV-Systems oder erforderliche Mehrkosten für das ersatzweise Weiterführen der unternehmerischen Geschäftstätigkeit. Positiv ausgedrückt verbleibt inklusive der Cyber-Versicherung keine Lücke innerhalb der gesamtbetrieblichen Versicherung.

Elektronikversicherung

Sie schützt vor Risiken und Mehrkosten, die durch den Ausfall von Telefon- und EDV-Anlage inklusive Datenträgern und Softwareprogrammen entstehen. Im Schadensfall werden anfallende Kosten für Reparatur nebst Ersatzbeschaffung ausgeglichen. Unterschieden wird in die Einzelversicherung für ausgewählte Geräte sowie in die Pauschalversicherung für das gesamte elektronische Betriebsvermögen. Mit einer dazugehörigen Mehrkostenversicherung lassen sich auch noch Folgekosten versichern, die sich fast zwangsläufig aus dieser Situation heraus ergeben

Elementarschadenversicherung

Sie ist eine heutzutage zunehmend sinnvolle Ergänzung der Hausrat-, Gebäude- sowie der Geschäftsinhaltsversicherung. Zu den elementaren Schäden gehören Einwirkungen der Natur wie Starkregen, Hagel, Sturm, Hochwasser, Erdrutsch oder Schneedruck. Solche Elementarschäden sind in dem „gängigen“ Leistungskatalog nicht enthalten. Der Existenzgründer muss die Risiken für sein Betriebsvermögen individuell abwägen; beispielsweise die örtliche Lage in Flussnähe, in einem Tal oder an einem Berghang

GAP-Versicherung für das fremdfinanzierte Firmenfahrzeug

Mit dieser Kfz-Versicherung wird für das geleaste oder per Kredit finanzierte Firmenfahrzeug für den Fall des Totalschadens diejenige Finanzierungslücke geschlossen, die sich aus dem aktuellen Finanzierungssaldo einerseits und der Versicherungszahlung andererseits ergibt. Der Unternehmer muss in dieser Situation dazu in der Lage sein, übergangslos ein Nachfolgefahrzeug zu finanzieren und aus dem bisherigen Finanzierungsvertrag plus minus null rauszukommen. Das englische Wort Gap heißt zu Deutsch Lücke; in diesem Fall handelt es sich somit um eine Lückenfinanzierung

Siehe auch  Steuerberater für Selbstständige – Welche Vorteile ein Steuerberater bringt

Geschäftsinhaltsversicherung

Sie ist vergleichbar mit der Hausratversicherung im Privathaushalt. Versichert ist das gesamte Geschäftsinventar inklusive Lagerware und Produkten. Zur Versicherungsleistung gehören sowohl Instandsetzung als auch Wiederbeschaffung. Versicherte Risiken sind Feuer, Hagel, Sturm sowie Einbruchdiebstahl. Empfehlenswert ist eine Neuwertversicherung, um den entstandenen Schaden Eins zu eins, also ohne jeden Verlust ausgleichen zu können. Neben dem entstandenen Sachschaden sind Kosten für die Wiederherstellung versichert, ebenso wie Aufräum-, Abbruch- bis hin zu Entsorgungskosten

Kfz-Vollkaskoversicherung für das Firmenfahrzeug

Das aus betriebswirtschaftlichen Gründen geleaste oder fremdfinanzierte Firmenfahrzeug muss vollkaskoversichert, und der Eigenanteil mit zum Beispiel 300 Euro je Schadensfall sollte möglichst niedrig sein. In der Regel verlangt der Financier den Nachweis einer Vollkaskoversicherung, in der die Teilkasko enthalten ist. Die Vollkasko korrespondiert mit der GAP-Versicherung, sodass beim Totalschaden als dem Worst Case kein finanzieller Nachteil entsteht. Bestenfalls wird der Eigenanteil ebenfalls GAP-versichert

Kranken- und Pflegeversicherung

Seit Ende der 2000er-Jahre besteht auch für den Selbstständigen eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Er kann sich in einer der gesetzlichen Krankenkassen freiwillig versichern oder Mitglied in einer privaten Krankenversicherung werden. In beiden Fällen besteht ein Annahmezwang des Versicherers; er kann den Aufnahmeantrag des Existenzgründers nicht ablehnen. Im direkten Zusammenhang damit steht die Pflegeversicherung; beide sind ein Junktim. In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Monatsbeitrag nach dem Einkommen, in der privaten hingegen nach der Tarifkalkulation des Versicherers

Rechtsschutzversicherung

Jeder Selbstständige kann von einer auf die andere Minute in eine Situation geraten, in der er nicht nur Recht hat, sondern auch Recht bekommen muss. Umgekehrt muss er sich verteidigen, wenn ihm „einfach so und ohne sein Hinzutun“ eine Unterlassungserklärung ins Haus flattert. Jede RSV setzt sich bausteinartig zusammen. Der Existenzgründer sollte in einem direkten Angebotsvergleich denjenigen Versicherer wählen, der die relevanten Bausteine zu dem günstigsten Preis-Leistungs-Verhältnis anbietet. Ein Muss sind der Vertragsrechtsschutz, Verkehrs- und Strafrechtsschutz sowie alle betrieblichen Rechtsschutzbelange

Siehe auch  Geld sparen bei der Einrichtung eines Industrieunternehmens

Rentenversicherung

Der Existenzgründer kann, er muss sich jedoch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern; die Situation ist vergleichbar mit der Krankenversicherung. Eine Altersvorsorge ist unerlässlich. Ähnliches gilt für eine freiwillige Arbeitslosenversicherung. Sofern die Wahl auf einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger fällt, gelten dafür gesetzliche Fristen. Für den Existenzgründer steht in diesem frühen Stadium die Grundentscheidung „gesetzliche oder private Altersvorsorge“ an. Beide sind freiwillig, jedoch im Hinblick auf den Lebensabschnitt nach dem Erwerbsleben unverzichtbar, um den Bezug von Grundsicherung oder von Sozialhilfe zu vermeiden

Unfallversicherung

Um während Ausübung der Berufstätigkeit unfallversichert zu sein, bietet sich die freiwillige Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft, der BG an. Deren Leistungen entsprechen weitgehend denen der gesetzlichen Unfallversicherung. Deutlich besser und umfassender ist der Leistungskatalog einer privaten Unfallversicherung. Mit einem 24h weltweiten Unfallschutz ist sowohl der berufliche als auch der private Bereich unfallversichert

Verdienstausfallversicherung [Krankentagegeld]

Während eines krankheits- oder unfallbedingten Verdienstausfalls laufen die betrieblichen Ausgaben und Verbindlichkeiten unverändert weiter. Für den notwendigen Einnahmeausgleich sorgt die Krankentagegeldversicherung. Sie gilt ab einem feststehenden, beispielsweise ab dem dritten per Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Krankentag. Die Höhe wird je Kalendertag festgelegt, zum Beispiel 150 Euro. Das ergibt ein monatliches Krankentagegeld von 4.500 Euro, von dem sowohl die privaten als auch die betrieblichen Ausgaben bestritten werden

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Sie ist für den Existenzgründer dann eine notwendige Ergänzung der Berufshaftpflichtversicherung, wenn in seinem beruflichen Umfeld nicht nur die Gefahr von Personen- und von Sach-, sondern auch von Vermögensschäden besteht. Allgemeine Rechtsgrundlage ist § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB; danach ist der Schadensverursacher zum Schadensersatz verpflichtet. Versichert sind unter anderem auch Vermögensschäden, die nicht sofort, sondern erst mit Zeitverzug sichtbar sind oder eintreten. Abgesichert werden sogenannte echte Vermögensschäden, die über das Maß der Betriebshaftpflichtversicherung hinausgehen oder von ihr gar nicht erst erfasst werden

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert