Rechtsformen für Firmengründer
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Rechtsformen für Firmengründer

Rechtsformen für Firmengründungen in Deutschland

Bei der Gründung eines Unternehmens in Deutschland steht es den Verantwortlichen frei, zwischen einer Vielzahl von Rechtsformen für ihr neues Unternehmen zu wählen. Die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform wird sich unmittelbar auf Ihre Rechte und Pflichten auswirken. Dies bezieht sich unter anderem auf Aspekte wie Investitionskapital, Haftung und Verwaltungspflichten. Darüber hinaus kann die Wahl der Rechtsform das Vertrauen, die Glaubwürdigkeit und die Geschäftsbereitschaft der Geschäftspartner beeinflussen.
Um Ihnen einen allgemeinen Überblick zu verschaffen, finden Sie nachfolgend eine kompakte Darstellung der Unternehmensformen und Partnerschaften in Deutschland.

Möglichkeiten für einzelne Gründer

Einzelunternehmen

Dies ist die einfachste und günstigste Form der Selbstständigkeit. Hierbei beantragen Gründer eine Steuernummer und teilen ihre Tätigkeit dem Finanzamt mit. Nur in Ausnahmefällen müssen sie sich im Handelsregister registrieren lassen. Der Gründungsprozess für Kaufleute ist etwas anders: Sie müssen ihre Arbeit dem Handelsamt melden und in das Handelsregister eingetragen werden. Wenn Selbstständige oder Gewerbetreibende mehr als 17.000 Euro Umsatz erzielen, zahlen sie zudem nicht nur die Einkommensteuer, sondern sind auch zum separaten Ausweisen der Umsatzsteuer verpflichtet. Der Nachteil: Bei Schulden und schlechter Wirtschaftsleistung haftet der einzelne Gründer mit seinem Privatvermögen. Deshalb raten Experten bei hohen Investitionssummen von dieser Geschäftsform ab.

Ein-Personen-GmbH

Auch Einzelpersonen können als Unternehmensgründer eine GmbH eröffnen. Wie bei GmbH’s mit mehreren Gesellschaftern benötigen auch Einzelgründer ein Mindestkapital von 25.000 Euro. Darüber hinaus ist für die Ein-Personen-GmbH eine Betriebsvereinbarung erforderlich, die den Geschäftsführer festlegt. Wegen der beschränkten Haftung ist die Form für viele Gründer attraktiv. Der damit verbundene administrative und finanzielle Aufwand sollte jedoch nicht unterschätzt werden.

Unternehmergesellschaft

Dies ist eine Ausprägung der haftungsbeschränkten Rechtsformen. Die UG ähnelt der GmbH, weist jedoch einen entscheidenden Unterschied auf: Der Gründer muss hier keine 25.000 Euro Kapital bereitstellen. Ein einziger Euro reicht bereits für die Gründung aus. Der Gründer muss jedoch ein Viertel des Gewinns als Rücklage einbehalten, um das Grundkapital von 25.000 Euro zu erreichen. Die Haftung wird von der UG übernommen, nicht vom Gründer persönlich.

Unternehmensformen für mehrere Gründer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine beliebte Unternehmensform in Deutschland, allem voran aufgrund der auf das Grundkapital beschränkten Haftung. Als GmbH besitzt ein Unternehmen eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das heißt, sie kann klagen und verklagt werden, Immobilien kaufen und verkaufen und in der Regel im eigenen Namen handeln. Die Gesellschaft wird durch ihre Geschäftsführer vertreten.

Im Falle des Ausbleibens von wirtschaftlichem Erfolg ist die Haftung der Gesellschaft auf ihr Stammkapital und die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe des jeweils investierten Kapitals beschränkt. Das persönliche Eigentum der Gesellschafter ist geschützt.
Die Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können nicht zum Verkauf angeboten werden. Die Verwaltungsformalitäten sind dafür weniger streng als bei Aktiengesellschaften.
Die Gründung einer GmbH bedarf der Beurkundung der Unternehmenssatzung. Die mit der Gründung einer GmbH verbundenen Kosten beinhalten daher unter anderem die Satzungsgebühren, Notargebühren und Eintragungsgebühren.
Die Gesellschafter einer GmbH haben die direkte Kontrolle über die Geschäftsführer. Die Gesellschafter können sich jedoch für die Bildung eines Aufsichtsrates entscheiden und sind sogar dazu verpflichtet, sobald die Anzahl der Mitarbeiter eine bestimmte Höhe erreicht hat.
Es gibt keine Vorschriften über die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz von Gesellschaftern oder Geschäftsführern einer GmbH, aber sie sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen, während sie sich in Deutschland aufhalten.

Unternehmergesellschaft – UG

Eine Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Unterkategorie der deutschen GmbH. Es ist ein Gründungsmodell, das die Gründung einer GmbH für Unternehmer einfacher und risikoärmer machen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH verbessern soll. Diese Unternehmensform wird auch als „Mini-GmbH“ oder „1-Euro-GmbH“ bezeichnet.

Siehe auch  Selbstständigkeit – Chance oder Chaos?

Eine UG unterliegt weitgehend den gleichen Regeln wie die GmbH. Die Haftung der Gesellschaft ist auf ihr Vermögen und die Haftung der Gesellschafter auf den in die Gesellschaft investierten Betrag beschränkt. Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen der UG und der GmbH besteht jedoch darin, dass als Startkapital nur noch mindestens 1 Euro benötigt wird.

Die UG ist verpflichtet, jedes Jahr ein Viertel ihres Jahresüberschusses abzüglich eventueller Verlustvorträge aus dem Vorjahr in einen Reservefonds einzustellen. Sobald der Fonds das Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 Euro erreicht hat, kann die UG durch eine Kapitalerhöhung in eine GmbH umgewandelt werden, ohne ihre Rechtsform zu ändern. Die UG ist nicht zur Umwandlung in eine GmbH verpflichtet, muss aber bei Beibehaltung ihres UG-Status weiterhin 25 % ihres Jahresüberschusses in den Reservefonds einzahlen.

Aktiengesellschaft – AG

Eine Aktiengesellschaft ist eine Unternehmensform, die an der Börse notiert und ihre Aktien bzw. Unternehmensanteile der Öffentlichkeit zugänglich machen kann. Eine Aktiengesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und hat damit eigene Rechte und Pflichten.
Die Haftung der AG ist auf ihr Vermögen beschränkt. Die Haftung der Aktionäre ist auf den in die Gesellschaft investierten Betrag beschränkt.
Der Verwaltungsaufwand für Aktiengesellschaften ist höher als der für Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung.

Aktiengesellschaften in Deutschland haben ein duales Führungssystem. Ein Aufsichtsrat wählt einen Vorstand. Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand und wird von den Aktionären in der Hauptversammlung gewählt, kann aber unter Umständen auch teilweise von den Arbeitnehmern der für die AG tätigen Mitarbeiter gewählt werden.
Wie auch bei einer GmbH gibt es für die AG keine Vorschriften bezüglich der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes von Gesellschaftern und Geschäftsführern. Jedoch sollten diese in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen, während sie sich in Deutschland aufhalten.
Auch bedarf die Gründung einer AG der Beurkundung der Satzung. Die mit der Gründung verbundenen Kosten beinhalten dementsprechend wieder Satzungsgebühren, Notargebühren und Eintragungsgebühren.

Geschäftspartnerschaften

Für Existenzgründer in Deutschland gibt es eine Reihe von Formen der Geschäftspartnerschaften. Sie sind oft hybrider Natur und haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. In einigen Fällen werden die Partner jedoch direkt besteuert.

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – GbR

Bei einer GbR handelt es sich um eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Teilhabern; die Teilhaber sind somit unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen haftungspflichtig.

Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die entweder natürliche oder juristische Personen sein können. Die Partner vereinbaren in einem Partnerschaftsvertrag, die Erreichung eines gemeinsamen Ziels in der im Vertrag festgelegten Weise zu fördern. Es bedarf jedoch nicht zwangsläufig eines kommerziellen Zwecks zur Gründung einer GbR. Eine Gruppe von freiberuflichen Steuerberatern kann z.B. eine GbR gründen und in diesem Rahmen Geschäftsräume gemeinsam nutzen. Jeder Steuerberater führt jedoch innerhalb dieser GbR sein eigenes Geschäft, es gibt also keine berufliche Kooperation.

GbRs eignen sich sowohl zur Erreichung von kurz- als auch von langfristigen Zielen. Der große Vorteil einer GbR besteht darin, dass sie ein geringes Startkapital benötigt und wenig Verwaltungsaufwand erfordert. Die Gesellschafter haften jedoch gesamtschuldnerisch für das Geschäft. Ihre Haftung ist unbeschränkt.

Der Partnerschaftsvertrag bedarf keiner Schriftform und kann mündlich geschlossen werden. Es ist jedoch sehr ratsam, dass die Vereinbarung schriftlich erfolgt, damit sich alle Partner ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind und die Verhandlungen im Falle eines Streits zwischen den Partnern erleichtert werden. Der Gesellschaftsvertrag bedarf in der Regel keiner notariellen Beglaubigung. Dies kann jedoch unter bestimmten Umständen notwendig sein.

Die Partnerschaft entsteht unmittelbar nach Unterzeichnung des Partnerschaftsvertrages. Das Unternehmen bzw. die GbR muss nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Ferner können sich die Partner an der Führung der Partnerschaft beteiligen oder frei über einen Stellvertreter entscheiden.

Siehe auch  Von der Idee zur GmbH: Schritt für Schritt zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, sieht das Gesetz vor, dass die Gewinne und Verluste einer GbR zu gleichen Teilen zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt werden, unabhängig davon, wer welchen Anteil investiert hat.

Offene Handelsgesellschaft – OHG

Eine offene Handelsgesellschaft ist das ausschließlich auf kommerziellen Erfolg ausgerichtete Äquivalent der GbR. Eine OHG entsteht in der Regel dann, wenn Geschäftspartner beabsichtigen, von Anfang an gewerblich tätig zu sein, oder wenn eine GbR die „Schwelle des Kleinunternehmertums“ im Hinblick auf ihre gewerbliche Tätigkeit überschreitet.

Wenn eine GbR so stark expandiert, dass sie die „Schwelle für Kleinunternehmen“ überschreitet, wird sie automatisch zur OHG und muss in ein entsprechendes Handelsregister eingetragen werden. Die OHG entsteht nach der Registrierung.

Bei der Beurteilung, ob eine GbR die Kleinunternehmerschwelle überschritten hat, werden verschiedene Faktoren berücksichtigt. Zwei davon sind zum Beispiel der Umsatz und der Gewinn. Wenn diese Kennzahlen 250.000 (Umsatz) bzw. 25.000 Euro (Gewinn) übersteigen, kann davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen die Schwelle für Kleinunternehmen überschritten hat. Eine OHG muss mindestens zwei Partner haben. Sie haften gesamtschuldnerisch für das Unternehmen und sind unbeschränkt haftbar. Die Gesellschafter können sich an der Geschäftsführung der Gesellschaft beteiligen oder einen Geschäftsführer bestellen.

Der Unterschied zwischen einer OHG und einer GbR ist wichtig, da die beiden Rechtsformen unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen. So unterliegt das OHG dem deutschen Handelsgesetzbuch, das in der Regel strengere Regelungen enthält als das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch, dessen Maßgaben eine GbR unterliegt.

Kommanditgesellschaft – KG

Eine Kommanditgesellschaft (KG) besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern. Der eine Partner wird als Komplementär bezeichnet, der andere als Kommanditist.

Komplementäre haften persönlich für alle Schulden und Verpflichtungen der Firma. Der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe des im Handelsregister eingetragenen Stammkapitals. Beide Partner können entweder natürliche oder juristische Personen sein.

Es gibt keine vorgeschriebene Kapitalbeteiligung für eine KG, aber die Partner müssen einen Betrag im Gesellschaftsvertrag festlegen. Wenn die Gesellschaft ohne Investitionen betrieben werden kann, sollte der Gesellschaftsvertrag zumindest die Haftungsgrenze für den Kommanditisten festlegen. Ist die Komplementärin eine GmbH, ist ihre Haftung auf ihr Vermögen beschränkt. Eine KG mit einer GmbH als Komplementärin wird als ‚GmbH & Co KG‘ bezeichnet.

Der Gesellschaftsvertrag kann entweder schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, wobei aus Gründen der Rechtssicherheit eine schriftliche Vereinbarung sehr empfehlenswert ist. Der Vertrag muss nicht notariell beglaubigt werden. Eine KG muss in das Handelsregister eingetragen werden.

Partnerschaftsgesellschaft – PartG

Eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ähnlich. Der Unterschied zwischen einer PartG und einer GbR besteht darin, dass eine PartG nur von natürlichen Personen gebildet werden kann, die einem sogenannten freien Beruf angehören. Dazu gehören beispielsweise Rechtsanwälte, Ärzte und Übersetzer. In einigen Fällen legt der Gesetzgeber fest, welchen Berufen die Partner angehören müssen, um zusammenarbeiten zu können.

Die Partner gründen die Partnerschaft, um ihren eigenen Beruf auszuüben. Die Partnerschaft selbst nimmt nicht am Handel teil. In der Regel haften die Gesellschafter eines PartG gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen der Gesellschaft. Führt nur ein Partner ein Geschäft, ist die Haftung auf diesen beschränkt. Die Haftung bei der Ausübung von Berufspflichten in einigen Berufssparten kann gesetzlich beschränkt sein. In solchen Fällen sind die Gesellschafter jedoch dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Im Gegensatz zur GbR haben die Gesellschafter einer PartG eine weitere Möglichkeit, ihre Haftung im Gesellschaftsvertrag zu begrenzen. Das sogenannte „PartG mbB“ steht Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern offen. In diesem Fall ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Partner, die diese Leistung in Anspruch nehmen wollen, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Siehe auch  Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft: Die Unterschiede

Europäische Geschäftsformen

Europäische Gesellschaft (Societas Europaea)

Eine Europäische Genossenschaft ermöglicht es natürlichen und juristischen Personen, Genossenschaften zu gründen, die im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum tätig sein können, ohne in jedem EU-Mitgliedstaat Tochtergesellschaften gründen zu müssen. Die Mindestkapitalanforderung beträgt 30.000 Euro.

Eine Europäische Genossenschaft erwirbt eine eigene Rechtspersönlichkeit ab dem Tag, an dem sie in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist. In Deutschland ist eine europäische Genossenschaft im Genossenschaftsregister eingetragen. Die Eintragung erscheint auch im Journal der Europäischen Union.

Die Europäische Genossenschaft bzw. Gesellschaft (Societas Europaea) wurde 2004 in der Europäischen Union eingeführt. Eine SE ist in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingetragen und handelt nach einem einzigen Regelwerk in anderen Mitgliedsstaaten über Zweigniederlassungen. Die SE wurde nicht eingeführt, um nationale Geschäftsformen zu ersetzen, sondern um sie zu ergänzen. Die SE-Struktur gibt den Unternehmen die Möglichkeit, international zu kooperieren und zu handeln.

Die SE unterliegt der Verordnung der Europäischen Union über das Statut der Europäischen Gesellschaft und der ergänzenden Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Rahmen einer SE. Bereiche, die nicht durch die europäischen Vorschriften geregelt sind, unterliegen dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die SE ihren Sitz hat.

Gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) können eine SE durch Verschmelzung zu einer Holdinggesellschaft oder einer gemeinsamen Tochtergesellschaft gründen. Um eine Holdinggesellschaft zu gründen, müssen die Gesellschaften ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben oder Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten als dem des Hauptfirmensitzes haben.

SEs können auch durch Verschmelzung zweier AGs oder durch Umwandlung einer nationalen AG in eine SE gegründet werden. Bei der Verschmelzung zweier AGs müssen die beiden Gesellschaften zuvor in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig gewesen sein. Bei Umwandlung einer AG in eine SE muss die AG vorher mindestens zwei Jahre existiert haben. Natürliche Personen sind nicht in der Lage, eine Europäische Gesellschaft durch die Anlage von Kapital in Form von Bargeld oder Vermögen zu gründen.

Die Haftung der SE ist auf ihr Vermögen beschränkt. Die Haftung der Teilhaber ist auf den in die Gesellschaft investierten Betrag beschränkt.
Der Vorteil einer SE besteht darin, dass sie die Gründung und den Handel einer Gesellschaft in der gesamten Europäischen Union ermöglicht, ohne sich mit den rechtlichen und praktischen Beschränkungen, die dem Handel in verschiedenen Ländern innewohnen, auseinandersetzen zu müssen. SEs können auch ihren Sitz verlegen, ohne die Gesellschaft erst auflösen und dann in einem anderen Mitgliedstaat neu gründen zu müssen.

Informationen über die Gründung einer SE müssen sowohl im nationalen Handelsregister als auch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE bezieht sich nicht auf die tägliche Führung des Unternehmens, sondern auf die Beteiligung an der Entwicklung einer strategischen Ausrichtung des Unternehmens und an der Überwachung der Zielsetzung.

Europäische Vereinigung für wirtschaftliche Interessen

Aus deutscher Sicht gilt die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung als Partnerschaft oder Joint Venture. Sie ist eine Form der Verbindung zwischen Unternehmen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen. Eine EWIV muss mindestens zwei Mitglieder haben, die ihre Hauptwirtschaftsaktivitäten in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben.

Die EWIV soll ihren Mitgliedern die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit erleichtern und Konsortien für die Teilnahme an EU-Förderprogrammen bilden. Eine EWIV ist eine eigenständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre Tätigkeit muss ergänzend, aber mit der ihrer Mitglieder verbunden sein.

Für eine EWIV besteht kein Kapitalbedarf, und ihre Mitglieder verfügen über eine flexible Finanzierungsstruktur. Eine EWIV haftet unbeschränkt und die Verluste oder Gewinne werden zu gleichen Teilen zwischen den Mitgliedern aufgeteilt.

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