Unternehmensnachfolge durch Erbschaft – was sollte man dazu wissen?
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Unternehmensnachfolge durch Erbschaft – was sollte man dazu wissen?

Eine Unternehmensnachfolge wird in vielen Fällen bereits vor dem Erbfall geregelt. Dies wird teilweise auch als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet und meint dann den Fall, in dem der Erblasser dem rechtmäßigen Erben die Nachfolge bereits zu Lebzeiten zukommen lässt. Es handelt sich dabei rechtlich betrachtet um eine Schenkung. Kommt es zu keiner Regelung zu Lebzeiten, tritt das deutsche Erbrecht in Kraft, um die Unternehmensnachfolge zu regeln. Der weiterführende Artikel fast alle wesentlichen Bestrandteile zusammen, ist jedoch keine allumfassende Beratung- Professionelle Unterstützung zum Thema Erbrecht erhalten Sie zum Beispiel bei www.rechtsanwaelte-lechner.de

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Gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge – zwei Möglichkeiten der Vererbung

Das deutsche Erbrecht sieht zwei Möglichkeiten vor, um die Unternehmensnachfolge durch Erbe zu regeln: Die gewillkürte und die gesetzliche Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge bezeichnet vor allem den Fall, in dem die Unternehmensnachfolge durch ein Testament geregelt wird. Die gesetzliche Erbfolge hingegen tritt in Kraft, wenn es keine letztwillige Verfügung gibt, in der die Unternehmensnachfolge geregelt wurde.


In einem Testament kann der Erblasser grundsätzlich jede beliebe Person zu seinem Unternehmensnachfolger erklären. Im Todesfall geht das Unternehmen dann sogleich an den Erben über (sofern das Testament wirksam ist). Die gesetzliche Nachfolge wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Regelungen des BGB besagen genau, in welcher Reihenfolge verbliebene Verwandten erben sollen. An erster Stelle treten die Abkömmlinge des Verstorbenen in die Erbfolge, also regelmäßig die Kinder, sowie der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner.


Probleme mit der gesetzlichen Erbfolge – wer darf das Unternehmen führen?

Wird kein Testament aufgesetzt, kann es bei der gesetzlichen Erbfolge schnell zu Schwierigkeiten kommen. Mehrere gleichberechtigte Erben (beispielsweise drei hinterlassene Kinder) werden regelmäßig über die Ansprüche am Unternehmen und eventuell zu vergebene Positionen streiten. Im schlechtesten Fall muss das Unternehmen ganz aus den Händen der Familie gegeben werden, um die Streitigkeiten zu beenden und den finanziellen Erlös gleichberechtigt aufzuteilen.

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Die gesetzliche Erbfolge ist daher in den meisten Fällen nicht zu empfehlen und ergibt nur Sinn, wenn es nur einen ersten Erben gibt (beispielsweise der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner in einer kinderlosen Ehe oder ein alleinerbberechtigtes Kind). In allen anderen Fällen sollte zu Lebzeiten ein Testament aufgesetzt werden, dass auch die Unternehmensnachfolge beeinhaltet.

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Pflichtteilsansprüche beachten

Auch die gewillkürte Erbfolge kann zu Schwierigkeiten führen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Erblasser die Unternehmensnachfolge einem Alleinerben vermacht, gleichzeitig aber mehrere Pflichtteilsberechtige hinterlässt. Solche Pflichtteilsberechtigte können der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, sowie Kinder und in einigen Fällen auch die Eltern des Verstorbenen sein. Reicht das restliche Erbe finanziell nicht aus, um die jeweiligen Pflichtteile zu decken, muss der Alleinerbe möglicherweise die Pflichtteilsberechtigten auszahlen.

Das kann je nach Unternehmensgröße und vorhandenen finanziellen Mitteln schwierig sein. Es ist daher ratsam, Pflichtteilsansprüche im Vorfeld genau zu beachten und notfalls weitere Vorkehrungen zu Lebzeiten zu treffen.


Mehrere Erben durch Testament

Das Testament macht es auch möglich, mehrere gleichberechtigte Erben in die Unternehmensnachfolge einzusetzen. Hier sind allerdings regelmäßig die gleichen Schwierigkeiten wie bei der gesetzlichen Erbfolge vorprogrammiert. Empfehlenswert ist diese Regelung daher nur, wenn durch das Testament auch die weiteren Details geregelt werden können, wie beispielsweise, wer welche Position und Aufgaben im Unternehmen übernehmen soll. Andernfalls besteht auch hier das Risiko, dass Streitigkeiten entstehen und dadurch das Unternehmen ganz verloren geht.

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Fazit

Die Unternehmensnachfolge sollte idealerweise zu Lebzeiten geregelt werden, entweder in Form einer Schenkung oder durch eine letztwillige Verfügung. Am einfachsten ist es, wenn der Erblasser einen Alleinerben einsetzt. Eventuelle Pflichtteilsansprüche sollten dabei jedoch beachtet werden, damit die Unternehmensnachfolge nicht daran scheitert, dass keine Pflichtteile ausgezahlt werden können.

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