Kurzarbeitergeld bis Ende 2026: Was müssen kleine Arbeitgeber jetzt beachten?
Drei Beschäftigte besprechen die Arbeitsplanung in einer Produktionshalle
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Kurzarbeitergeld bis Ende 2026: Was müssen kleine Arbeitgeber jetzt beachten?

Für kleine Arbeitgeber kann Kurzarbeit eine Brücke sein, wenn Aufträge vorübergehend wegbrechen, die Stammbelegschaft aber gehalten werden soll. Im Herbst 2026 ist das Thema weiterhin praktisch relevant: Nach den vorläufigen, hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit erhielten im Juli 2026 rund 118.000 Beschäftigte konjunkturelles Kurzarbeitergeld. Vom 1. bis 24. September 2026 wurde Kurzarbeit für weitere 18.000 Personen angezeigt. Diese Zahlen belegen keine neue flächendeckende Krise, zeigen aber, dass das Instrument in vielen Betrieben weiterhin gebraucht wird. Die Arbeitsmarktbilanz der Bundesagentur für Arbeit vom 30. September 2026 liefert dafür den aktuellen amtlichen Stand.

Gleichzeitig läuft eine wichtige Sonderregel aus. Die mögliche Bezugsdauer wurde für 2026 auf bis zu 24 Monate verlängert, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2026. Das ist weder eine automatische Bewilligung für zwei Jahre noch eine Bestandsgarantie für jeden Betrieb. Anspruch besteht nur, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall ordnungsgemäß angezeigt sowie monatlich abgerechnet wird. Nach dem Jahreswechsel gilt ohne eine weitere Rechtsänderung wieder die reguläre Höchstdauer von zwölf Monaten. Gerade Unternehmen, deren Kurzarbeitsphase bereits länger dauert, müssen deshalb Bezugsmonate, Unterbrechungen und die Personalplanung frühzeitig prüfen.

Für die Umsetzung zählen mehrere Fristen parallel. Die Anzeige über Arbeitsausfall muss grundsätzlich noch in dem Kalendermonat bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Der monatliche Leistungsantrag hat eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Hinzu kommen Vereinbarungen mit Beschäftigten oder Betriebsrat, nachvollziehbare Arbeitszeitaufzeichnungen, korrekte Entgeltabrechnungen und eine spätere Abschlussprüfung. Dieser Beitrag ordnet den Stand vom 8. Oktober 2026 ein und bietet allgemeine Informationen; er ersetzt keine individuelle arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Beratung.

Was bedeutet die Sonderbezugsdauer bis Ende 2026?

Die Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld erweitert die mögliche Bezugsdauer von zwölf auf bis zu 24 Monate. Die Verlängerung endet aber spätestens am 31. Dezember 2026. Ein Betrieb, der bis dahin erst einen Teil der 24 Monate ausgeschöpft hat, kann den Rest nicht allein aufgrund dieser Verordnung in das Jahr 2027 übertragen. Ohne neue Regelung greift wieder die normale Höchstdauer.

Bezugsdauer und Bewilligungszeitraum sind auseinanderzuhalten. Die Agentur für Arbeit prüft, ob die betrieblichen, persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Kurzarbeitergeld wird nicht vorsorglich für eine abstrakte Krise gezahlt, sondern für einen konkret eingetretenen, erheblichen und vorübergehenden Arbeitsausfall mit Entgeltausfall. Auch innerhalb eines anerkannten Zeitraums müssen die tatsächlichen Ausfallstunden für jeden Abrechnungsmonat belegt werden.

Für die Planung bedeutet das: Betriebe mit länger laufender Kurzarbeit sollten zunächst den ersten Bezugsmonat, sämtliche abgerechneten Monate und eventuelle Unterbrechungen dokumentieren. Danach ist zu klären, ob die Beschäftigung ab Januar 2027 wieder aus eigener Kraft getragen werden kann. Kurzarbeit kann Zeit gewinnen, ersetzt aber keine tragfähige Anpassung, wenn Aufträge oder Geschäftsmodell dauerhaft wegfallen. Diese Abgrenzung ist eine betriebswirtschaftliche Einordnung, keine zusätzliche gesetzliche Anspruchsvoraussetzung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Grundvoraussetzungen ergeben sich insbesondere aus den Regelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld im Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fasst sie aktuell zusammen: Es braucht einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen sowie eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit.

Der Arbeitsausfall muss erheblich und vorübergehend sein

Der Ausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Er muss unvermeidbar sein und erwarten lassen, dass der Betrieb innerhalb der Bezugsdauer wieder zur normalen Arbeitszeit zurückkehren kann. Ein typisches wirtschaftliches Beispiel ist ein vorübergehender Auftragseinbruch. Dagegen reicht eine saisonübliche Schwankung oder ein vermeidbarer Ausfall regelmäßig nicht aus. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des einzelnen Betriebs oder einer anerkannten Betriebsabteilung.

Im jeweiligen Kalendermonat muss mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Auch ein vollständiger Entgeltausfall kann darunterfallen. Der Schwellenwert wird jeden Monat anhand der tatsächlich Beschäftigten und der konkreten Ausfälle geprüft. Eine einmal erreichte Quote wirkt nicht automatisch für spätere Monate fort.

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Betrieb und Beschäftigte müssen die persönlichen Bedingungen erfüllen

Als betriebliche Mindestvoraussetzung genügt grundsätzlich, dass wenigstens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für den persönlichen Anspruch muss die versicherungspflichtige Beschäftigung in der Regel fortgesetzt werden. Eine bereits gekündigte oder durch Aufhebungsvertrag beendete Beschäftigung kann die Anspruchslage verändern. Sonderfälle wie Krankheit, befristete Beschäftigung, Grenzgänger oder neu eingestellte Personen verdienen deshalb eine Einzelfallprüfung anhand der aktuellen Hinweise der Agentur für Arbeit.

Kurzarbeit verändert die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit und Vergütung. Deshalb braucht sie eine wirksame Rechtsgrundlage, etwa eine tarifvertragliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder eine zulässige Vereinbarung mit den betroffenen Beschäftigten. Eine bloße Ankündigung durch den Arbeitgeber genügt nicht. Die Vereinbarung sollte Beginn, voraussichtliche Dauer, Umfang und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit so klar festhalten, dass Abrechnung und Einsatzplanung darauf aufbauen können.

Welche Maßnahmen sind vor der Anzeige zu prüfen?

Kurzarbeitergeld setzt einen unvermeidbaren Arbeitsausfall voraus. Daher muss ein Betrieb zumutbare Gegenmaßnahmen ausschöpfen. Dazu können die Nutzung vorhandener Arbeitszeitguthaben, die Anpassung von Schichtplänen, die Verlagerung anderer Arbeiten und ein vorübergehender Einsatz in geeigneten Bereichen gehören. Geschützte Zeitguthaben dürfen nicht pauschal aufgelöst werden; die gesetzlichen Ausnahmen und der Zweck des jeweiligen Kontos sind zu prüfen. Für langfristige Personalsteuerung bietet der Beitrag über Zeitwertkonten als Arbeitgeberinstrument eine ergänzende Einordnung.

Auch Urlaub spielt eine Rolle. Bereits festgelegter Urlaub muss nicht allein wegen geplanter Kurzarbeit aufgehoben werden. Bei Resturlaub aus dem Vorjahr und bislang ungeplantem Urlaub kann die Vermeidung des Arbeitsausfalls dagegen relevant werden. Die betrieblichen Urlaubswünsche, arbeitsrechtliche Bindungen und die aktuellen fachlichen Weisungen gehören deshalb in die Prüfung. Pauschale Anordnungen ohne Rücksicht auf die Rechtslage sind ebenso riskant wie eine vollständig fehlende Dokumentation.

Die Begründung der Anzeige sollte nicht bei der Formel „Auftragsmangel“ stehen bleiben. Nachvollziehbar sind etwa der Zeitraum des Auftragseinbruchs, betroffene Leistungen oder Produktionsbereiche, bereits eingeleitete Gegenmaßnahmen und die Erwartung, wann die normale Auslastung zurückkehrt. Je konkreter die betriebliche Kausalität beschrieben wird, desto besser lässt sich die Vorübergehensprognose prüfen.

Wie läuft das Verfahren in der Praxis ab?

Das Verfahren besteht aus Anzeige, monatlicher Abrechnung und späterer Abschlussprüfung. Die Anerkennung der Kurzarbeit ist noch keine Auszahlung für einen bestimmten Monat. Arbeitgeber berechnen das Kurzarbeitergeld zunächst, zahlen es an die Beschäftigten aus und beantragen anschließend die Erstattung. Diese Reihenfolge verlangt Liquidität und einen verlässlichen Lohnprozess.

Schritt 1: Rechtsgrundlage und Betriebsdaten klären

Vor Beginn sollten Vereinbarung, Betriebsnummer, Zuständigkeit der Agentur für Arbeit und betroffener Personenkreis feststehen. Die Personalabrechnung braucht belastbare Soll-Arbeitszeiten, Entgeltmerkmale und Informationen zu Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit sowie Nebenbeschäftigungen. Abweichungen zwischen Betriebsnummer, Anzeige und Abrechnungsdaten führen leicht zu Rückfragen und Verzögerungen.

Schritt 2: Arbeitsausfall rechtzeitig anzeigen

Die Anzeige muss spätestens im Monat des Beginns eingehen. Beginnt Kurzarbeit beispielsweise im Oktober, reicht eine erstmalige Anzeige im November grundsätzlich nicht, um Oktober nachträglich einzubeziehen. Die Bundesagentur stellt dazu aktuelle Hinweise zur Anzeige und zum Antrag bereit. Nach Prüfung teilt die Agentur mit, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen anerkannt sind.

Schritt 3: Tatsächliche Ausfallstunden monatlich abrechnen

Nach Monatsende werden tatsächliche Arbeitszeit, Soll-Entgelt und Ist-Entgelt festgestellt. Das Kurzarbeitergeld orientiert sich an der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz. In der Regel beträgt es 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts, bei mindestens einem Kind im steuerlichen Sinn 67 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt den Betrag zusammen mit dem verbleibenden Arbeitsentgelt an die Beschäftigten aus und fordert ihn anschließend bei der Agentur für Arbeit an.

Schritt 4: Monatsantrag innerhalb von drei Monaten einreichen

Für jeden Abrechnungsmonat gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Diese beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird. Ein verspäteter Antrag kann nicht durch gute Gründe im betrieblichen Ablauf ersetzt werden. Deshalb sollten Abrechnung, Freigabe und Übermittlung mit festen internen Terminen hinterlegt werden. Die digitale Übermittlung ist über die eServices oder aus zertifizierter Entgeltabrechnungssoftware über KEA möglich.

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Eine Person trägt Termine in einen großen Monatskalender ein
Anzeige und Monatsantrag haben getrennte Fristen. Foto: RDNE Stock project / Pexels

Ein Fristenkalender sollte drei Ebenen trennen: den Eingang der erstmaligen Anzeige, den monatlichen Antrag und die Nachlieferung angeforderter Unterlagen. Eine Stellvertretungsregel verhindert, dass Urlaub oder Krankheit einer zuständigen Person die Ausschlussfrist gefährdet. Digitale Versandnachweise, Eingangsbestätigungen und die finale Abrechnungsversion gehören gemeinsam in die Verfahrensakte.

Welche Kosten verbleiben beim Arbeitgeber?

Kurzarbeitergeld ersetzt nur einen Teil des ausgefallenen Nettoentgelts. Für geleistete Arbeit bleibt die normale Vergütung geschuldet. Außerdem trägt der Arbeitgeber für die Ausfallstunden grundsätzlich die Sozialversicherungsbeiträge allein. Die Beitragsberechnung für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung knüpft dabei an 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt an; auf diesen fiktiven Anteil fällt kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung an. Die konkrete Abrechnung sollte mit der Lohnstelle oder einer fachkundigen Abrechnungsberatung abgestimmt werden.

Die reine Erstattungssumme bildet deshalb nicht die gesamte betriebliche Belastung ab. Hinzu kommen Arbeitgeberbeiträge, Abrechnungsaufwand, mögliche Aufstockungsleistungen und die Vorfinanzierung bis zur Erstattung. Für die Liquiditätsplanung sollte jeder Kurzarbeitsmonat separat gerechnet werden. Allgemeine Änderungen bei Beitragsgrößen und Personalnebenkosten behandelt ergänzend der Beitrag zu den Sozialversicherungswerten 2027 für Arbeitgeber.

Welche Nachweise müssen geführt werden?

Die Bundesagentur verlangt aussagefähige Arbeitszeitnachweise. Aus ihnen muss für jeden Arbeitstag hervorgehen, welche Stunden tatsächlich gearbeitet wurden und welche Ausfallstunden auf Kurzarbeit, Urlaub, Krankheit, Feiertage oder andere Gründe entfallen. Nachträglich pauschal rekonstruierte Monatswerte sind schwach, weil sie den tatsächlichen Verlauf nicht verlässlich belegen. Digitale Zeiterfassung kann helfen, wenn die erfassten Daten mit Lohnabrechnung, Einsatzplan und Kurzarbeitsvereinbarung übereinstimmen.

Die Abschlussprüfung folgt häufig erst nach dem Leistungszeitraum. Dann werden die vorläufigen Zahlungen anhand von Entgeltabrechnungen, Zeitnachweisen und weiteren Unterlagen endgültig geprüft. Daraus kann sich eine Nachzahlung oder Rückforderung ergeben. Die Bundesagentur erläutert die Abschlussprüfung und die erforderliche Mitwirkung. Auch nach Ende der Kurzarbeit sollten die Unterlagen deshalb geordnet und auffindbar bleiben.

Was gilt bei Unterbrechungen der Kurzarbeit?

Unterbrechungen verändern die Bezugsdauer. Wird für einen oder zwei volle Kalendermonate kein Kurzarbeitergeld bezogen, verlängert sich der laufende Bezugszeitraum um diese Monate; eine neue Anzeige ist grundsätzlich nicht allein wegen dieser kurzen Unterbrechung erforderlich. Dauert die Unterbrechung dagegen mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate, beginnt bei erneutem Arbeitsausfall eine neue Bezugsdauer. Dann ist auch eine neue Anzeige erforderlich, und die Voraussetzungen werden erneut geprüft.

Für die Sonderregel bis Ende 2026 darf daraus keine pauschale Verlängerung über den 31. Dezember abgeleitet werden. Der kalendarische Endpunkt der Verordnung bleibt bestehen. Betriebe sollten Unterbrechungsmonate dennoch sauber erfassen, weil sie für die Anspruchsakte und die Frage eines neuen Leistungsfalls bedeutsam sind.

Wie werden Krankheit, Urlaub und Nebenverdienst behandelt?

Bei Arbeitsunfähigkeit kommt es unter anderem darauf an, ob sie während des Kurzarbeitergeldbezugs eintritt und ob ohne den Arbeitsausfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestünde. Die persönliche Voraussetzung kann bei Krankheit während des Leistungsbezugs fortbestehen. Der konkrete Abrechnungsweg hängt jedoch vom zeitlichen Verlauf und vom Entgeltfortzahlungsanspruch ab; eine Vermischung von Krankheits- und Kurzarbeitsstunden ist zu vermeiden.

Urlaubstage werden grundsätzlich nach Urlaubsentgeltregeln behandelt und sind nicht einfach als Kurzarbeitsausfall abzurechnen. Ein während der Kurzarbeit neu aufgenommener Nebenjob kann das Ist-Entgelt und damit die Leistungshöhe beeinflussen. Bestehende Nebentätigkeiten sind davon zu unterscheiden. Arbeitgeber brauchen deshalb eine klare Melderoutine für Beginn, Ende und Verdienst aus relevanten Nebenbeschäftigungen.

Welche typischen Fehler gefährden die Erstattung?

Besonders folgenreich sind eine verspätete Anzeige, ein nach Ablauf von drei Monaten gestellter Leistungsantrag und fehlende arbeitsrechtliche Vereinbarungen. Häufige Abrechnungsfehler entstehen außerdem durch unklare Soll-Arbeitszeiten, nicht berücksichtigte Mehrarbeit, widersprüchliche Zeitnachweise oder eine falsche Zuordnung von Urlaub und Krankheit. Auch eine zu pauschale Begründung des Arbeitsausfalls kann Rückfragen auslösen.

Ein zweites Risiko liegt in unveränderten Stammdaten. Neue Beschäftigte, Austritte, Kündigungen, Steuermerkmale und der Wechsel des Kindermerkmals können die Abrechnung beeinflussen. Kontrollen sollten deshalb nicht nur beim Start, sondern vor jedem Monatsantrag stattfinden. Wenn ab 2027 wieder reguläre Personalplanung greift, sind auch Mindestlohnanpassungen relevant; dazu bietet der Beitrag über den Mindestlohn 2027 für kleine Arbeitgeber einen gesonderten Überblick.

Wie lässt sich ein belastbarer Monatsprozess organisieren?

Ein praxistauglicher Ablauf beginnt mit einem dokumentierten Freigabepunkt vor Monatsbeginn. Dort werden Auftragssituation, erwartete Ausfallquote, verfügbare Gegenmaßnahmen und Personalveränderungen geprüft. Während des Monats erfassen Führungskräfte und Beschäftigte Arbeits- und Ausfallzeiten zeitnah. Nach Monatsende gleicht die Lohnabrechnung Zeitdaten, Vereinbarung und Entgeltmerkmale ab. Eine zweite Person prüft Antrag, Abrechnungsliste und Bankdaten, bevor die Übermittlung erfolgt.

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Für die Geschäftsführung ist ein kompakter Monatsvermerk sinnvoll. Er hält Ursache des Arbeitsausfalls, betroffene Bereiche, Quote, wesentliche Abweichungen zum Vormonat und die erwartete Rückkehr zur normalen Arbeitszeit fest. Das schafft eine fortlaufende Begründung, erleichtert Rückfragen und zwingt zu einer realistischen Einschätzung. Spätestens im November 2026 sollte zusätzlich ein Szenario für Januar 2027 vorliegen, weil die verlängerte Höchstdauer zum Jahresende ausläuft.

Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeld 2026

Die folgenden Antworten fassen zentrale Verfahrensfragen zusammen. Bei besonderen Tarifregelungen, Kündigungen, internationalen Beschäftigten oder komplexen Entgeltbestandteilen ist eine individuelle Prüfung erforderlich.

Gilt die 24-monatige Bezugsdauer für jeden Betrieb automatisch?

Nein. Die Verordnung erweitert nur die mögliche Höchstdauer. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen in jedem Anspruchsmonat erfüllt sein, und Arbeitsausfall sowie Entgeltverlust sind ordnungsgemäß anzuzeigen und abzurechnen. Spätestens am 31. Dezember 2026 endet die verlängerte Höchstdauer.

Kann Kurzarbeit rückwirkend angezeigt werden?

Die Anzeige muss grundsätzlich noch in dem Kalendermonat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Eine erst im Folgemonat eingereichte Anzeige sichert den Vormonat normalerweise nicht. Der monatliche Erstattungsantrag folgt getrennt und muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld zunächst aus?

Der Arbeitgeber berechnet die Leistung und zahlt sie zusammen mit dem verbleibenden Arbeitsentgelt an die Beschäftigten aus. Danach wird die Erstattung bei der Agentur für Arbeit beantragt. Bis zum Eingang der Erstattung ist die Summe betrieblich vorzufinanzieren.

Welche Arbeitszeitnachweise sind erforderlich?

Die Aufzeichnungen müssen die tatsächlichen Stunden täglich nachvollziehbar machen und Arbeitszeit, Kurzarbeitsausfall, Urlaub, Krankheit, Feiertage und weitere Abwesenheitsgründe trennen. Monatsweise Schätzwerte ohne belastbare Einzelaufzeichnung können die Abschlussprüfung erschweren.

Beginnt nach drei Monaten ohne Kurzarbeit ein neuer Leistungsfall?

Nach einer Unterbrechung von mindestens drei zusammenhängenden Kalendermonaten beginnt bei erneutem Arbeitsausfall grundsätzlich eine neue Bezugsdauer. Dafür ist eine neue Anzeige erforderlich. Bei nur ein oder zwei Monaten Unterbrechung läuft der bisherige Fall grundsätzlich weiter.

Was ist für Januar 2027 einzuplanen?

Ohne eine weitere Rechtsänderung endet die auf bis zu 24 Monate verlängerte Bezugsdauer am 31. Dezember 2026; danach gilt wieder die reguläre Höchstdauer von zwölf Monaten. Betriebe mit langer Kurzarbeitsphase benötigen deshalb rechtzeitig eine belastbare Personal-, Liquiditäts- und Auftragsplanung für den Jahreswechsel.

Fazit: Kurzarbeit braucht 2026 vor allem Fristendisziplin

Kurzarbeitergeld kann kleinen Arbeitgebern helfen, einen vorübergehenden Auftragseinbruch zu überbrücken und eingearbeitete Beschäftigte zu halten. Die bis Ende 2026 verlängerte Bezugsdauer erweitert den zeitlichen Spielraum, beseitigt aber keine einzige materielle oder formelle Voraussetzung. Der Arbeitsausfall muss erheblich, unvermeidbar und vorübergehend sein; die arbeitsrechtliche Grundlage muss stehen; Anzeige, Monatsantrag und Aufzeichnungen müssen stimmen.

Der entscheidende organisatorische Unterschied liegt zwischen einmaliger Antragstellung und laufendem Verfahren. Kurzarbeit verlangt jeden Monat neue Ist-Daten, eine korrekte Lohnabrechnung und eine fristgerechte Erstattung. Ein fester Monatsprozess mit Vertretung, Vier-Augen-Prüfung und vollständiger Akte reduziert vermeidbare Rückforderungen. Parallel braucht es eine ehrliche Prognose, ob die normale Arbeitszeit zurückkehren kann.

Für lang laufende Fälle ist der 31. Dezember 2026 die zentrale Planungsmarke. Spätestens einige Wochen zuvor sollten Bezugsmonate, Unterbrechungen, offene Anträge und die Personalplanung für 2027 geprüft sein. So bleibt Kurzarbeit das, wofür sie gedacht ist: eine zeitlich begrenzte Brücke und kein Ersatz für notwendige betriebliche Entscheidungen.

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