Notarielle Online-Verfahren 2027: Was ändert sich für GmbHs und Start-ups?
Vertragsunterlagen neben einem Laptop als Symbol für notarielle Online-Verfahren
Recht

Notarielle Online-Verfahren 2027: Was ändert sich für GmbHs und Start-ups?

Notarielle Vorgänge im Gesellschaftsrecht sollen ab 2027 in deutlich mehr Fällen per Videokommunikation möglich werden. Der Deutsche Bundestag hat am 15. Oktober 2026 eine entsprechende Erweiterung der Online-Verfahren beschlossen. Besonders relevant für Start-ups, GmbH-Gesellschafter und Investoren ist eine Änderung, die erst während der Ausschussberatung aufgenommen wurde: Künftig sollen auch Übertragungen von GmbH-Geschäftsanteilen online beurkundet werden können.

Damit rückt ein Vorgang in den digitalen Raum, der bei Finanzierungsrunden, Beteiligungsverkäufen und Unternehmensnachfolgen regelmäßig eine zentrale Rolle spielt. Eine Videobeurkundung beseitigt die notarielle Formpflicht nicht. Sie verlagert das rechtlich abgesicherte Verfahren vielmehr von der Kanzlei in das von der Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem. Identitätsprüfung, notarielle Belehrung und qualifizierte elektronische Signaturen bleiben Bestandteil des Verfahrens.

Nach der vom Bundestag beschlossenen Fassung sollen die meisten Regelungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Eine Ausnahme betrifft die Anmeldung zum Stiftungsregister, die wegen des technischen Zeitplans erst zum 1. Januar 2028 folgen soll. Am 25. Oktober 2026 war das Gesetzgebungsverfahren jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen. Unternehmen sollten deshalb mit der Vorbereitung beginnen, den tatsächlichen Start aber erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und der Verkündung als verbindlich behandeln.

Was der Bundestag bei notariellen Online-Verfahren beschlossen hat

Der Deutsche Bundestag dokumentiert den Beschluss vom 15. Oktober 2026 als gezielte Erweiterung bereits bestehender Online-Verfahren. Schon heute können unter anderem GmbHs und Unternehmergesellschaften online gegründet sowie Anmeldungen zu mehreren Registern elektronisch beglaubigt werden. Der neue Rechtsrahmen soll zusätzliche gesellschaftsrechtliche Vorgänge ohne Präsenztermin ermöglichen.

Vorgesehen sind Online-Gründungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Auch Gründerbeschlüsse über die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr sollen in das Verfahren einbezogen werden. Hinzu kommen Vollmachten für Anmeldungen zum Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister.

Für GmbHs erweitert sich der Anwendungsbereich um Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen und Vollmachten zur Übernahme eines Geschäftsanteils. Die praktisch bedeutendste Ergänzung nahm der Rechtsausschuss vor: Nach der vom Bundestag angenommenen Fassung sollen auch Verträge über die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen per Videokommunikation beurkundet werden können.

Wer die Grundlagen einer Kapitalgesellschaft einordnen möchte, findet im Beitrag zur Gründung einer GmbH die wichtigsten Merkmale von Stammkapital, Haftung und Gesellschaftsvertrag. Die Neuregelung verändert diese materiellen Regeln nicht. Sie erweitert in bestimmten Fällen lediglich den zulässigen Weg zur notariellen Urkunde.

Warum die Online-Abtretung von GmbH-Anteilen so wichtig ist

Nach dem geltenden Paragrafen 15 des GmbH-Gesetzes benötigt die Abtretung eines Geschäftsanteils einen notariell geschlossenen Vertrag. Auch eine Vereinbarung, mit der sich ein Gesellschafter zur späteren Abtretung verpflichtet, unterliegt grundsätzlich der notariellen Form. Ein gewöhnlich unterschriebenes PDF oder eine einfache Videoschaltung ersetzt diese Anforderungen nicht.

Bei Start-ups tritt die Formpflicht häufig im Rahmen einer Finanzierungsrunde auf. Neue Investoren erwerben vorhandene Anteile oder übernehmen Anteile im Zuge einer Kapitalmaßnahme. Befinden sich Beteiligte in verschiedenen Städten oder Ländern, entstehen Reise- und Abstimmungsaufwand. Die geplante Videobeurkundung kann diesen organisatorischen Teil vereinfachen, ohne den Notar aus dem Verfahren zu entfernen.

Der Ausschussbericht nennt grenzüberschreitende Finanzierungsrunden sowie Anteilsverkäufe von Start-ups und Scale-ups ausdrücklich als praktischen Anwendungsfall. Die Entwicklung passt damit zum steigenden organisatorischen Bedarf rund um Beteiligungskapital. Der Beitrag über Venture Capital in Deutschland 2026 zeigt zugleich, dass ein hohes verfügbares Kapitalvolumen nicht automatisch zu mehr abgeschlossenen Runden führt. Effizientere Beurkundungswege können Transaktionen erleichtern, ersetzen aber weder Finanzierungskonzept noch Due Diligence und Vertragsverhandlung.

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Einordnung: Eine Online-Beurkundung macht einen Anteilsverkauf nicht formlos. Der Notar bleibt neutraler Träger des Beurkundungsverfahrens, prüft die Identität und hat die Beteiligten über die rechtliche Tragweite zu belehren. Satzungsmäßige Zustimmungserfordernisse, Vorkaufsrechte, Vesting-Regelungen oder steuerliche Folgen bestehen unabhängig davon, ob der Termin im Büro oder per Video stattfindet.

So läuft ein notarielles Online-Verfahren grundsätzlich ab

Die Bundesnotarkammer betreibt für zugelassene Vorgänge die Plattform online.notar.de. Nach den dort veröffentlichten Hinweisen zum Ablauf wird zunächst ein digitales Vorhaben angelegt und einer zuständigen Notarin oder einem zuständigen Notar zugeordnet. Unterlagen und Angaben können im geschützten Bereich bereitgestellt werden. Inhaltliche Fragen sowie der Urkundsentwurf werden vor dem eigentlichen Termin abgestimmt.

Danach folgt die sichere Identifizierung. Für deutsche Staatsangehörige ist grundsätzlich ein Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und PIN erforderlich. Bei älteren Ausweisen kann zusätzlich ein Reisepass benötigt werden. EU- und EWR-Bürger können eine eID-Karte verwenden; für Drittstaatsangehörige kommen je nach Fall ein elektronischer Aufenthaltstitel oder andere zugelassene elektronische Ausweisdokumente in Betracht.

Geschäftliche Videokonferenz an einem Laptop als Symbol für einen Online-Notartermin
Symbolbild: Eine geschäftliche Videokonferenz veranschaulicht den digitalen Notartermin; dargestellt ist keine reale Beurkundung. Foto: MART PRODUCTION / Pexels.

Für die Technik genügen nach Angaben der Bundesnotarkammer ein Smartphone mit NFC-Schnittstelle und Notar-App sowie ein Computer oder Tablet mit Kamera, Mikrofon, Lautsprecher und unterstütztem Browser. Eine ausreichend stabile Internetverbindung ist erforderlich. Die aktuellen technischen und persönlichen Voraussetzungen sollten vor jedem Termin geprüft werden, weil Ausweisdokumente und technische Anforderungen vom Einzelfall abhängen.

Im Videotermin liest der Notar die elektronisch vorbereitete Niederschrift vor, erläutert den Inhalt und klärt offene Punkte. Die Beteiligten unterschreiben mit qualifizierten elektronischen Signaturen. Der digitale Ablauf darf deshalb nicht mit einer gewöhnlichen Videokonferenz oder einem privaten E-Signaturdienst verwechselt werden. Entscheidend ist das gesetzlich geregelte notarielle System.

Welche Vorgänge bereits heute online möglich sind

Die Erweiterung baut auf einem vorhandenen System auf. Schon vor dem neuen Gesetz sind Bargründungen von GmbHs und UGs sowie bestimmte Sachgründungen einer GmbH online möglich. Auch Gründungsvollmachten und einstimmig gefasste Satzungsänderungen einschließlich bestimmter Kapitalmaßnahmen können bei erfüllten Voraussetzungen per Video beurkundet werden.

Online-Beglaubigungen stehen bereits für Anmeldungen zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister und Vereinsregister zur Verfügung. Wer sich mit der Funktion des Registers, den eintragungspflichtigen Tatsachen und den öffentlich abrufbaren Angaben befassen möchte, findet dazu den Hintergrundbeitrag über die Eintragung und Bedeutung des Handelsregisters.

Die geplante Neuregelung schließt vor allem Lücken zwischen bereits digital möglichen Gründungs- und Registervorgängen und späteren Veränderungen im Gesellschafterkreis. Für eine junge GmbH kann bislang ein Teil der Finanzierung digital vorbereitet werden, während die eigentliche Anteilsübertragung einen Präsenztermin erfordert. Genau diese Medienbrüche sollen reduziert werden.

Wann die neuen Regeln starten sollen

Die vom Rechtsausschuss vorgelegte und vom Bundestag angenommene Fassung sieht als allgemeinen Starttermin den 1. Januar 2027 vor. Artikel 2, der die Eintragung in das Stiftungsregister betrifft, soll am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Die frühere Fassung des Entwurfs enthielt abweichende Termine; maßgeblich für die weitere Beratung ist die vom Bundestag beschlossene Ausschussfassung.

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Wichtig ist der Verfahrensstand. Ein Bundestagsbeschluss allein ist noch nicht gleichbedeutend mit einer verkündeten und geltenden Regelung. Es folgen die verfassungsrechtlich vorgesehenen weiteren Schritte. Erst das ausgefertigte und im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz schafft die verbindliche Grundlage. Bis dahin ist der 1. Januar 2027 der vorgesehene, nicht der abschließend garantierte Starttermin.

Die Bundesregierung soll die Neuregelung nach der Ausschussfassung bereits innerhalb von zwei Jahren evaluieren. Ursprünglich waren vier Jahre vorgesehen. Der verkürzte Zeitraum soll eine frühere Prüfung ermöglichen, ob weitere gesellschaftsrechtliche Vorgänge für das Online-Verfahren geöffnet werden können.

Was GmbHs und Start-ups jetzt vorbereiten können

Die Vorbereitung konzentriert sich auf vier Bereiche: rechtliche Struktur, Identifikation, Unterlagen und die Wahl des passenden Terminformats. Damit lässt sich vermeiden, dass eine grundsätzlich digitale Transaktion an fehlenden Daten oder ungeeigneten Ausweisdokumenten scheitert.

Gesellschaftsvertrag und Beteiligungsstruktur prüfen

Vor einer Anteilsübertragung sollte feststehen, ob der Gesellschaftsvertrag besondere Zustimmungen, Vorkaufsrechte oder weitere Bedingungen vorsieht. Die Videobeurkundung kann den Termin erleichtern, beseitigt diese Anforderungen aber nicht. Bei einem vollständigen Verkauf kommen zusätzlich wirtschaftliche und rechtliche Prüfungen hinzu. Der Überblick zum Verkauf einer GmbH beschreibt die grundlegenden Themen, ersetzt jedoch ebenfalls keine Beratung im konkreten Transaktionsfall.

Ausweisdokumente und eID rechtzeitig testen

Eine aktivierte Online-Ausweisfunktion und die zugehörige PIN sind für viele Beteiligte die technische Eintrittskarte. Wer die PIN nicht mehr kennt oder ein ungeeignetes Ausweisdokument besitzt, sollte die erforderlichen Schritte nicht erst am Tag der Beurkundung einleiten. Bei internationalen Beteiligten ist früh zu klären, welche elektronischen Identitätsmittel akzeptiert werden und ob zusätzliche Passdaten benötigt werden.

Unterlagen vollständig vorbereiten

Notwendig sind je nach Vorgang beispielsweise aktuelle Gesellschafterlisten, Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsübersicht, Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten, Vollmachten und abgestimmte Vertragsentwürfe. Bei Finanzierungsrunden kommen Investment- und Beteiligungsvereinbarungen hinzu. Vollständige Daten sind auch digital entscheidend, weil Rückfragen und Korrekturen sonst weiterhin Zeit kosten.

Präsenztermin als Alternative einplanen

Nicht jeder komplexe Vorgang eignet sich gleichermaßen für eine Videobeurkundung. Der Ausschussbericht weist darauf hin, dass bei unerfahrenen Beteiligten, Drucksituationen oder langen Verhandlungen besondere Schutzanforderungen bestehen. Die Notarin oder der Notar muss auf Verständlichkeit und ausgewogene Kommunikation achten. Ein Präsenztermin bleibt zulässig und kann im Einzelfall die sinnvollere Form sein.

Typische Fehler bei der Planung

Ein häufiger Fehler besteht darin, das Inkrafttreten mit dem Bundestagsbeschluss gleichzusetzen. Solange das Gesetz nicht abschließend verkündet ist, dürfen geplante Transaktionen nicht darauf bauen, dass die neue Möglichkeit zu einem bestimmten Termin sicher verfügbar ist. Bei zeitkritischen Finanzierungsrunden sollte ein rechtlich zulässiger Alternativablauf vorhanden sein.

Ebenso problematisch ist die Annahme, eine beliebige Videokonferenz mit eingescannten Unterschriften erfülle die notarielle Form. Das Online-Verfahren nutzt eine gesetzlich geregelte Plattform, sichere Identifizierung und qualifizierte elektronische Signaturen. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann die Form fehlen und die Vereinbarung unwirksam sein.

Auch ein technisch funktionierender Termin ersetzt keine sorgfältige Vertragsprüfung. Kaufpreisregelungen, Garantien, Wettbewerbsverbote, Haftung, steuerliche Folgen und die Aktualisierung der Gesellschafterliste bleiben eigenständige Themen. Bei internationalen Beteiligten kommen Rechtswahl, Vollmachten und die Verwendbarkeit ausländischer Dokumente hinzu.

Schließlich sollte die digitale Variante nicht allein nach Bequemlichkeit gewählt werden. Komplexe oder konfliktbelastete Anteilsverkäufe können von der persönlichen Kommunikation profitieren. Die gesetzliche Öffnung schafft eine Wahlmöglichkeit, aber keinen Zwang zum Online-Termin.

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Fazit: Weniger Reiseaufwand, aber unverändert hohe Formanforderungen

Die vom Bundestag beschlossene Erweiterung der notariellen Online-Verfahren kann gesellschaftsrechtliche Abläufe spürbar vereinfachen. Besonders die vorgesehene Videobeurkundung von GmbH-Geschäftsanteilsübertragungen ist für Start-ups, Investoren, Unternehmensnachfolgen und grenzüberschreitende Transaktionen relevant. Sie kann Reisewege verkürzen und Terminabstimmungen erleichtern, ohne die notarielle Kontrolle aufzugeben.

Der allgemeine Start ist nach der beschlossenen Fassung für den 1. Januar 2027 vorgesehen; die Stiftungsregisterregel soll 2028 folgen. Bis zur Verkündung bleibt der weitere Verfahrensstand zu beobachten. Sinnvolle Vorbereitungen sind schon jetzt möglich: Gesellschaftsvertrag und Beteiligungsstruktur prüfen, eID und PIN testen, Unterlagen vervollständigen und mit dem Notariat klären, ob der konkrete Vorgang online zulässig und sachgerecht ist.

Die Neuregelung digitalisiert den Weg zur Urkunde, nicht den rechtlichen Inhalt des Geschäfts. Formpflicht, Aufklärung, Neutralität des Notars und materielle Vertragsrisiken bleiben bestehen. Gerade bei Anteilsverkäufen ist deshalb eine frühzeitige rechtliche und steuerliche Begleitung sinnvoll. Der Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen zu notariellen Online-Verfahren ab 2027

Die folgenden Antworten fassen den aktuellen Beschlussstand vom 25. Oktober 2026 und die praktischen Auswirkungen zusammen.

Können GmbH-Anteile ab 2027 online verkauft werden?

Nach der vom Bundestag beschlossenen Fassung sollen Abtretungen von GmbH-Geschäftsanteilen mittels notarieller Videokommunikation beurkundet werden können. Voraussetzung ist, dass das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und die Regelung wie vorgesehen in Kraft gesetzt wird.

Entfällt beim Online-Verfahren der Notar?

Nein. Es handelt sich weiterhin um eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung. Der Termin findet über das System der Bundesnotarkammer statt; Identifizierung, Belehrung, Prüfung und elektronische Signatur folgen den gesetzlichen Vorgaben.

Welche Technik wird für den Online-Notartermin benötigt?

In der Regel werden ein NFC-fähiges Smartphone mit Notar-App, ein Computer oder Tablet mit Kamera und Mikrofon, ein unterstützter Browser sowie eine stabile Internetverbindung benötigt. Hinzu kommen ein zugelassenes elektronisches Ausweisdokument und die erforderliche PIN.

Sind Online-Beurkundungen günstiger als Präsenztermine?

Die gesetzlichen Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert und der jeweiligen Amtstätigkeit, nicht allein nach dem Ort des Termins. Einsparungen können vor allem durch entfallende Reisewege und vereinfachte Koordination entstehen. Die konkreten Gebühren sollten vorab mit dem Notariat geklärt werden.

Muss ein Notartermin künftig online stattfinden?

Nein. Die Online-Beurkundung ist eine zusätzliche Möglichkeit für gesetzlich zugelassene Vorgänge. Ein Präsenztermin bleibt möglich und kann bei komplexen oder konfliktbelasteten Sachverhalten geeigneter sein.

Was gilt, wenn der Starttermin verschoben wird?

Solange das Gesetz nicht verkündet ist, sollte für zeitkritische Transaktionen nicht ausschließlich mit dem 1. Januar 2027 geplant werden. Ein Notariat kann den aktuellen Rechtsstand prüfen und bei Bedarf einen Präsenztermin oder einen anderen zulässigen Ablauf vorbereiten.

Bildnachweise: Beitragsbild „Vertrag und Laptop“ von Kaboompics.com, Pexels-Foto 7875785, genutzt gemäß Pexels-Lizenz. Zweites Bild „Geschäftliche Videokonferenz“ von MART PRODUCTION, Pexels-Foto 7643731, genutzt gemäß Pexels-Lizenz.